Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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des §. 169 bedarf es dieser Zuziehung nicht; das Gleiche gilt, wenn in anderen 
Fällen ein Gerichtsschreiber oder ein zweiter Notar zugezogen wird. 
Das Protokoll muß von den mitwirkenden Personen unterschrieben werden. 
§. 178. 
Ist nach der Ueberzeugung des Richters oder des Notars ein Betheiligter 
stumm oder sonst am Sprechen verhindert und eine schriftliche Verständigung 
mit ihm nicht möglich, so muß bei der Beurkundung ein vereideter Dolmetscher 
zugezogen werden. 
Im Protokolle muß festgestellt werden, daß der Richter oder der Notar 
die Ueberzeugung gewonnen hat, daß der Betheiligte am Sprechen verhindert 
und eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich ist. Das Protokoll 
muß von dem Dolmetscher genehmigt und unterschrieben werden. 
Der Zuziehung eines Zeugen, eines Gerichtsschreibers oder eines zweiten 
Notars bedarf es in diesem Falle nicht. 
§ . 179. 
Erklärt ein Betheiligter, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, 
so muß bei der Beurkundung ein vereideter Dolmetscher zugezogen werden. Der 
Zuziehung des Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter oder der Notar 
der Sprache, in der sich der Betheiligte erklärt, mächtig ist; die Beeidigung des 
Dolmetschers ist nicht erforderlich, wenn der Betheiligte darauf verzichtet. 
Das Protokoll muß dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Betheiligten 
durch den Dolmetscher oder, wenn ein Dolmetscher nicht zugezogen worden ist, 
durch den Richter oder den Notar in der fremden Sprache vorgetragen werden 
und die Feststellung enthalten, daß dies geschehen ist. 
Im Protokolle muß festgestellt werden, daß der Betheiligte der deutschen 
Sprache nicht mächtig ist. 
Der Dolmetscher muß das Protokoll unterschreiben. 
Eine Beurkundung ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil den Vor- 
schriften des Abs. 1 zuwider die Zuziehung eines Dolmetschers unterblieben ist. 
§. 180. 
Auf den Dolmetscher finden die nach den §§. 170 bis 173 für einen Zeugen 
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
§. 181. 
Bei der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung von Versteigerungen 
gelten Bieter nicht als Betheiligte; ausgenommen sind solche Bieter, die an ihr 
Gebot gebunden bleiben. Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schlusse der 
Verhandlung, so genügt an Stelle seiner Unterschrift die Angabe des Grundes, 
aus welchem sie unterblieben ist.
	        
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