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§. 182.
Die Ausfertigung der Protokolle über die gerichtliche Beurkundung eines
Rechtsgeschäfts ist von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem
Gerichtssiegel zu versehen.
Auf Antrag können die Protokolle auch auszugsweise ausgefertigt werden.
§. 183.
Die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer Unterschrift darf nur
erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart des Richters oder des Notars voll-
zogen oder anerkannt wird.
Die Beglaubigung geschieht durch einen unter die Unterschrift zu setzenden
Vermerk. Der Vermerk muß die Bezeichnung desjenigen, welcher die Unterschrift
vollzogen oder anerkannt hat, enthalten und den Ort und den Tag der Aus-
stellung angeben sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
Diese Vorschriften finden auf die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung
eines Handzeichens entsprechende Anwendung.
§. 184.
Für die nach §. 167 den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen sind
in Ansehung solcher Personen, die zur Besatzung eines in Dienst gestellten
Schiffes der Kaiserlichen Marine gehören oder die in anderer Eigenschaft an
Bord eines solchen Schiffes sind, auch die Geschwaderauditeure zuständig, solange
das Schiff sich außerhalb eines inländischen Hafens befindet. Den Schiffen stehen
die sonstigen Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine gleich.
Die Ausfertigung der Protokolle über die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts
ist von dem Auditeur zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Die Vorschriften des Artikel 44 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bleiben unberührt.
Elfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§. 185.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
Die Artikel 2 bis 5, 32 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche finden entsprechende Anwendung.
§. 186
Die Vorschriften der §§. 11, 66 des Gesetzes über die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl.