Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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3. die Verbindlichkeiten aus einer Freigebigkeit des Erblassers unter 
Lebenden; 
4. die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichttheilsberechtigten; 
5. die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Ver- 
mächtnissen und Auflagen. 
Ein Vermächtniß, durch welches das Recht des Bedachten auf den 
Pflichttheil nach §. 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen 
wird, steht, soweit es den Pflichttheil nicht übersteigt, im Range den 
Pflichttheilsrechten gleich. Hat der Erblasser durch Verfügung von 
Todeswegen angeordnet, daß ein Vermächtniß oder eine Auflage vor 
einem anderen Vermächtniß oder einer anderen Auflage erfüllt werden 
soll, so hat das Vermächtniß oder die Auflage den Vorrang. 
Die Verbindlichkeiten, in Ansehung deren der Gläubiger im Wege 
des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach §. 1974 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, werden 
erst nach den im Abs. 2 Nr. 1—3 bezeichneten Verbindlichkeiten und, 
soweit sie zu den im Abs. 2 Nr. 4, 5 bezeichneten Verbindlichkeiten ge- 
hören, erst nach den Verbindlichkeiten berichtigt, mit denen sie ohne 
die Beschränkung gleichen Rang haben würden. Im Uebrigen wird 
durch die Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert. 
§. 205 k. 
Mit den im §. 205i Abs. 2 Nr. 2—5, Abs. 4 bezeichneten Forde- 
rungen werden die bis zur Eröffnung des Verfahrens aufgelaufenen 
und die seit der Eröffnung laufenden Zinsen an derselben Stelle an- 
gesetzt. 
§. 205 l. 
Was in Folge der Anfechtung einer von dem Erblasser oder ihm 
gegenüber vorgenommenen Rechtshandlung zur Konkursmasse zurück, 
gewährt wird, darf nicht zur Berichtigung der im §. 205i Abs. 2 
Nr. 4, 5 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet werden. 
Auf dasjenige, was der Erbe auf Grund der Vorschriften der 
§§. 198 —1980 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu der Masse zu ersetzen 
hat, haben die Gläubiger, die im Wege des Aufgebotsverfahrens aus- 
geschlossen sind oder nach §. 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem 
ausgeschlossenen Gläubiger gleichstehen, nur insoweit Anspruch, als der 
Erbe auch nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht- 
fertigten Bereicherung ersatzpflichtig sein würde. 
§. 205 m. 
Die in dem Aufsgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung 
von Nachlaßgläubigern angemeldeten und nicht ausgeschlossenen Forde- 
Reichs= Gesetbl. 1898. 46
	        
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