Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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rungen gelten als auch im Nachlaßkonkurs angemeldet, sofern das Auf— 
gebot von dem Gerichte, bei welchem der Konkurs anhängig wird, er— 
lassen und das Verfahren nicht vor der Eröffnung des Konkurs— 
verfahrens ohne Erlassung des Ausschlußurtheils erledigt ist. 
§. 206. 
Ein Zwangsvergleich kann nur auf den Vorschlag aller Erben 
geschlossen werden. 
Die Gläubiger, welchen die im §. 205i Abs. 2 Nr. 2—5, Abs. 4 
bezeichneten Forderungen zustehen, nehmen an dem Zwangsvergleiche 
nicht Theil, sie sind jedoch vor der Bestätigung zu hören. Macht einer 
von ihnen glaubhaft, daß der Zwangsvergleich sein berechtigtes Interesse 
verletzt, so ist auf seinen Antrag der Zwangsvergleich zu verwerfen; 
gegen die Bestätigung steht ihm die sofortige Beschwerde nach §. 174 zu. 
§. 206 a. 
Die Vorschriften des §. 205f, des §. 205g Nr. 1 und des 
§. 205 h Abs. 2, 3 gelten für den Vorerben auch nach dem Eintritte 
der Nacherbfolge. 
§. 206 b. 
Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so tritt der Käufer in An- 
sehung des Verfahrens an seine Stelle. 
Der Erbe ist wegen einer Nachlaßverbindlichkeit, die im Verhält- 
nisse zwischen ihm und dem Käufer diesem zur Last fällt, in derselben 
Weise wie ein Nachlaßgläubiger zu dem Antrag auf Eröffnung des 
Verfahrens berechtigt. Das gleiche Recht steht ihm auch wegen einer 
anderen Nachlaßverbindlichkeit zu, es sei denn, daß er unbeschränkt 
haftet oder daß eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist. Die Vor- 
schriften des §. 205f, des §. 205g Nr. 1 und des §. 205h gelten 
für den Erben auch nach dem Verkaufe der Erbschaft. 
§. 206c. 
Die Vorschriften des §. 206b finden entsprechende Anwendung, 
wenn Jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder 
sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweit von ihm 
erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise verpflichtet hat. 
§. 206 d. 
In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Erben finden, 
wenn auch über den Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet, oder 
wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist, auf Nachlaßgläubiger, 
denen gegenüber der Erbe unbeschränkt haftet, die Vorschriften der
	        
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