Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Reichs-Gesetzbl. 
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4. für die nach F. 67 und F. 69 des Gesetzes vom 6. Februar 1875, 
betreffend die Beurkundung des Personenstandes 2c., strafbaren 
Handlungen; 
5. für die nach §. 59 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 straf- 
baren Handlungen. 
4. Der F. 101 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Vor die Kammern für Handelssachen gehören nach Maßgabe der 
folgenden Vorschriften diejenigen den Landgerichten in erster Instanz 
zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage 
ein Anspruch geltend gemacht wird: 
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs aus 
Geschäften, welche für beide Theile Handelsgeschäfte sind; 
aus einem Wechsel im Sinne der Wechselordnung oder aus 
einer der im F. 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; 
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: 
J. 
2. 
3. 
1898. 
a) 
aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer 
Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mit— 
gliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem 
Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Be— 
stehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhält— 
nisses, ingleichen aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den 
Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft 
und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern; 
b) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Ge- 
brauche der Handelsfirma betrifft; 
Jc) aus den Rechtsverhältnissen, welche sich auf den Schutz 
der Waarenbezeichnungen, Muster und Modelle beziehen 
d) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch den Erwerb 
e) 
eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen 
dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht; 
aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, Hand— 
lungsbevollmächtigten, Handlungsgehülfen oder Hand— 
lungslehrling und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, 
sowie aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einem Dritten 
und demjenigen, welcher wegen mangelnden Nachweises 
der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; 
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts oder des Rechts 
der Binnenschiffahrt, insbesondere aus denjenigen, welche 
sich auf die Rhederei, auf die Rechte und Pflichten des 
Rheders oder Schiffseigners, des Korrespondentrheders und 
der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei und die Haverei, 
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