Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Naturalfruchtzehnt.

worden,  so  find  diese  Vergütungen,  und  wenn  sie  innerhalb  der  gedachten  Zeiträume
  gewechselt  haben,  der  Durchschnitt  der  gezahlten  Beträge  der  Feststellung
des  Geldwerthes  dieser  Abgaben  zum  Grunde  zu  legen.

KC.  24.

Kann  der  jährliche  Geldwerth  solcher  Naturalabgaben  nach  den  Bestimmungen
  des  §.  23.  nicht  ermittelt  werden,  so  kommen  Normalpreise  (§5.  45.  ff.)
in  Anwendung,  bei  deren  Feststellung  in  der  Regel  auf  die  Preise  in  den
zwanzig  Jahren  zu  rücksichtigen  und  in  Ansehung  solcher  Gegenstände,  deren
Güte  eine  verschiedene  sein  kann,  von  der  Voraussetzung  auszugehen  ist,  daß  die
Abgabe  in  der  mittleren  Güte  zu  entrichten  sei.  ,

st  aber  in  einem  gegebenen  Falle  über  die  entrichtende  Güte  urkundlich
  etwas  Anderes  bestimmt,  so  sind  die  festgestellten  Normalpreise  dabei  nicht
zum  Grunde  zu  legen,  vielmehr  muß  alsdann  der  Werth  der  Abgabe  durch
schiedsrichterlichen  Ausspruch  besonders  festgestellt  werden.

KC.  25.

Hat  der  Berechtigte  während  der  letzten  zehn  Jahre  vor  Anbringung  der
Provokation  für  den  Naturalfruchtzehnten  einen  Pachtzins  bezogen  oder  eine  Abgabe
  in  Geld  oder  Getreide  statt  des  Naturalfruchtzehnten  ohn  Widerspruch  angenommen,
  so  bildet  der  Fehrich  Betrag  des  Pachtzinses  oder  der  Abgabe,  und
wenn  diese  Beträge  gewechselt  haben,  der  Durchschnitt  der  gezahlten  Beträge  den
Jahreswerth  des  Zehntrechts.

Sind  solche  Pächte  oder  Abgaben  in  Körnern  entrichtet  worden,  so  werden
sie  nach  §#  15.  ff.  in  Gelde  veranschlagt.

KC.  26.

Treten  die  Voraussetzungen  des  6  25.  nicht  ein,  so  ist  der  Ertrag  an  Natural-
  Erzeugnissen,  welchen  der  Zehntberechtigte  im  Durchschnitt  der  Jahre  von
dem  Zehnt  beziehen  kann,  nach  dem  Zustande  der  Wirthschaftsart  der  zehntpflichtigen
  Grundstucke  bei  Anbringung  der  Provokaton  sachverständig  zu  bemessen.
*  dem  Getreide  ist  dieser  Ennsg  in  Körnern  und  in  Stroh  besonders  festzuetzen.
  .
best  Der  Preis  der  Körner  wird  nach  den  Vorschriften  der  88.  15.  bis  21.
estimmt.  ..  .

BeiFestsetzundesPreiseödetübkigenNaturalsErzeugnissekommendie
Bestimmungen  der  23.  und  24.  in  Anwendung.

Zur  isiclun  des  jährlichen  Geldwerthes  werden  von  dem  Rohertrage
die  Kosten  in  Abzug  gebracht,  welche  der  Berechtigte  aufwenden  muß,  um  den
Reinertrag  zu  erhalten.

Den  Sachverständigen  bleibt  überlafsen,  zu  beurtheilen,  in  wie  weit  die
vorzulegenden  Zehntregister,  Grundsteuer-Kataster,  sowie  andere  nach  ihrem  Ermesen
  einzuziehenden  Nachrichten  ohne  Vermessung  und  Bonitirung  für  die  von
ihnen  vorzunehmenden  Feststellungen  ausreichend  sind.  "  2

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