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148. Der §. 587 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Mit der Nichtigkeitsklage kann nur eine Klage auf Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien ver-
bunden werden.
Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Nichtigkeitsklage
oder eine Feststellungsklage der im Abs. 1 bezeichneten Art ist.
149. Der §. 588 wird aufgehoben.
150. Als §. 589a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Das Versäumnißurtheil gegen den im Termine zur müindlichen
Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, daß die
Klage als zurückgenommen gelte.
151. Als §. 591a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Die Vorschriften der §§. 587, 589 a finden auf die Klage, welche
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen
den Parteien zum Gegenstande hat, entsprechende Anwendung.
152. An die Stelle des §. 592 tritt folgende Vorschrift:
Im Sinne dieses Abschnitts ist unter Scheidung auch die Auf-
hebung der ehelichen Gemeinschaft zu verstehen.
153. Hinter §. 592 werden unter der folgenden Ueberschrift die nachstehenden
Vorschriften eingestellt:
Zweiter Abschnitt.
Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechts-
verhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande haben.
§. 592a.
Auf einen Rechtsstreit, der die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Eltern= und Kindesverhältnisses zwischen den Parteien
oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen
Gewalt der einen Partei über die andere zum Gegenstande hat, finden
die Vorschriften der §§. 569, 573b, des §. 577 Abs. 1, 3 und der
§§. 578, 579, 581, 582, 583, 584 a, 589a entsprechende Anwendung.
Mit einer der im Abs. 1 bezeichneten Klagen kann eine Klage
anderer Art nicht verbunden werden. Eine Widerklage anderer Art
kann nicht erhoben werden.
§. 592b.
Wird die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der
Ehelichkeit von dem Ehemanne der Mutter durch Erhebung der An-