249.
250.
251.
253.
254.
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als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für welchen das Schiff haftet. Im
Uebrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das
durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht an einem Schiffe Anwendung.
An die Stelle des §. 811 treten folgende Vorschriften:
Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Be-
rechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften
gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die
Forderung; der nach §. 803 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchst-
betrag zu bezeichnen, für welchen das Grundstück oder die Berechtigung
haftet.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 757c, 757d An-
wendung.
Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des
§. 809 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.
Der §. 812 erhält folgenden Zusatz:
In den Haftbefehl ist der nach §. 803 festgestellte Geldbetrag auf-
zunehmen.
Als §. 819a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in
das Grundbuch oder das Schiffsregister zu erfolgen, so ist das Gericht
befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Ein-
tragung zu ersuchen.
. Im §. 820 werden hinter Abs. 1 folgende Vorschriften als Abs. 2 eingestellt:
Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung
oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs oder des
Schiffsregisters eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht, in
dessen Bezirke das Grundstück belegen ist oder der Heimathshafen oder
der Heimathsort des Schiffes sich befindet, erlassen werden, auch wenn
der Fall für dringlich nicht erachtet wird. Die Bestimmung der im
Abs. 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen.
Der §. 821 erhält folgenden Abs. 2:
Das Gericht der Hauptsache ist für die nach §. 101 a zu treffenden
Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig
ist oder anhängig gewesen ist.
Als §. 822 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die an-
geordnete Maßregel auf Grund des §. 806 Abs. 2 oder des §. 820
Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt