Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  836 d.
Der  Antragsteller  hat  die  zur  Begründung  des  Antrags  erforderlichen
  Thatsachen  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  glaubhaft  zu
machen.

§.  836 e.

In  das  Aufgebot  ist  aufzunehmen:

1.  die  Aufforderung  an  den  Verschollenen,  sich  spätestens  im  Aufgebotstermine
  zu  melden,  widrigenfalls  die  Todeserklärung  erfolgen
  werde;

2.  die  Aufforderung  an  Alle,  welche  Auskunft  über  Leben  oder
Tod  des  Verschollenen  zu  ertheilen  vermögen,  spätestens  im
Aufgebotstermine  dem  Gericht  Anzeige  zu  machen.

§.  836 f.
Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  sechs  Monate  betragen.

§.  836 g.

In  den  Fällen  der  §§.  15—17  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
kann  die  Bekanntmachung  des  Aufgebots  durch  öffentliche  Blätter
unterbleiben.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  seit  der  Geburt  des  Verschollenen
hundert  Jahre  verstrichen  sind.

Unterbleibt  die  Bekanntmachung  durch  öffentliche  Blätter,  so  muß
die  Aufgebotsfrist  mindestens  sechs  Wochen  betragen;  sie  beginnt  in
diesem  Falle  mit  der  Anheftung  des  Aufgebots  an  die  Gerichtstafel.

§.  836  h.
Jeder  Antragsberechtigte  kann  neben  dem  Antragsteller  oder  statt
des  Antragstellers  in  das  Verfahren  eintreten.  Durch  den  Eintritt
erlangt  er  die  rechtliche  Stellung  eines  Antragstellers.

§.  836 i.  .

Das  Gericht  hat  unter  Benutzung  der  in  dem  Antrag  angegebenen
Thatsachen  und  Beweismittel  von  Amtswegen  die  zur  Feststellung  des
Sachverhalts  erforderlichen  Ermittelungen  zu  veranstalten  und  die  geeignet
  erscheinenden  Beweise  aufzunehmen.

§.  836  k.

Wird  derjenige,  welcher  sich  als  der  angeblich  Verschollene  meldet,
als  solcher  von  dem  Antragsteller  nicht  anerkannt,  so  ist  das  Verfahren
auszusetzen.