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hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus
der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, daß
er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Auf—
hebung der Maßregel zu erwirken.
255. Im §. 827 wird hinter dem Worte „Zeitraum“ eingeschaltet:
„(Aufgebotsfrist)“.
256. Im §. 829 wird
a) hinter Abf. 1 folgende Vorschrift als Abs. 2 eingestellt:
Einem in der Sitzung gestellten Antrage wird ein Antrag
gleichgeachtet, welcher vor dem Aufgebotstermine schriftlich gestellt
oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers erklärt worden ist.
b) der bisherige Abs. 2, jetzt Abs. 3, durch folgende Vorschrift ersetzt:
Vor Erlassung des Urtheils kann eine nähere Ermittelung,
insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung
des Antragstellers an Eidesstatt, angeordnet werden.
257. An die Stelle des §. 831 Satz 1 tritt folgende Vorschrift:
Wenn der Antragsteller weder in dem Aufgebotstermin erschienen
ist noch vor dem Termine den Antrag auf Erlassung des Ausschluß-
urtheils gestellt hat, so ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu
bestimmen.
258. Hinter §. 836 werden folgende Vorschriften eingestellt:
§ 836 a.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung
gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
§. 836 b.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke der Verschollene den
letzten inländischen Wohnsitz hatte. In Ermangelung eines solchen
Wohnsitzes wird das zuständige Gericht für Angehörige eines Bundes—
staates von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung,
für andere Verschollene von dem Reichskanzler durch allgemeine An—
ordnung bestimmt.
§ 836 c.
Antragsberechtigt ist der gesetzliche Vertreter des Verschollenen
sowie Jeder, der an der Todeserklärung ein rechtliches Interesse hat.
Der gesetzliche Vertreter bedarf zu dem Antrage der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts.
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