Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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als  der  Höchstbetrag  zu  bezeichnen,  für  welchen  das  Schiff  haftet.  Im
Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  das
durch  Rechtsgeschäft  bestellte  Pfandrecht  an  einem  Schiffe  Anwendung.

An  die  Stelle  des  §.  811  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Vollziehung  des  Arrestes  in  ein  Grundstück  oder  in  eine  Berechtigung,
  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
gelten,  erfolgt  durch  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  für  die
Forderung;  der  nach  §.  803  festgestellte  Geldbetrag  ist  als  der  Höchstbetrag
  zu  bezeichnen,  für  welchen  das  Grundstück  oder  die  Berechtigung
haftet.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§.  757c,  757d  Anwendung.


Der  Antrag  auf  Eintragung  der  Hypothek  gilt  im  Sinne  des
§.  809  Abs.  2,  3  als  Vollziehung  des  Arrestbefehls.

Der  §.  812  erhält  folgenden  Zusatz:
In  den  Haftbefehl  ist  der  nach  §.  803  festgestellte  Geldbetrag  aufzunehmen.

Als  §.  819a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Hat  auf  Grund  der  einstweiligen  Verfügung  eine  Eintragung  in
das  Grundbuch  oder  das  Schiffsregister  zu  erfolgen,  so  ist  das  Gericht

befugt,  das  Grundbuchamt  oder  die  Registerbehörde  um  die  Eintragung
  zu  ersuchen.

.  Im  §.  820  werden  hinter  Abs.  1  folgende  Vorschriften  als  Abs.  2  eingestellt:

Die  einstweilige  Verfügung,  auf  Grund  deren  eine  Vormerkung
oder  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  oder  des
Schiffsregisters  eingetragen  werden  soll,  kann  von  dem  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirke  das  Grundstück  belegen  ist  oder  der  Heimathshafen  oder
der  Heimathsort  des  Schiffes  sich  befindet,  erlassen  werden,  auch  wenn
der  Fall  für  dringlich  nicht  erachtet  wird.  Die  Bestimmung  der  im
Abs.  1  bezeichneten  Frist  hat  nur  auf  Antrag  des  Gegners  zu  erfolgen.

Der  §.  821  erhält  folgenden  Abs.  2:

Das  Gericht  der  Hauptsache  ist  für  die  nach  §.  101 a      zu  treffenden
Anordnungen  ausschließlich  zuständig,  wenn  die  Hauptsache  anhängig
ist  oder  anhängig  gewesen  ist.

Als  §.  822  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Erweist  sich  die  Anordnung  eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen
Verfügung  als  von  Anfang  an  ungerechtfertigt  oder  wird  die  angeordnete
  Maßregel  auf  Grund  des  §.  806  Abs.  2  oder  des  §.  820
Abs.  3  aufgehoben,  so  ist  die  Partei,  welche  die  Anordnung  erwirkt