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2. Als §. 9a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Miethver—
hältnisses für einen längeren als einjährigen Zeitraum streitig, so wird
der Werth auf den Betrag des einjährigen Zinses berechnet.
Bei Ansprüchen auf Alimente, welche auf gesetzlicher Vorschrift
beruhen, wird der Werth des Rechts auf die wiederkehrenden Leistungen,
falls nicht der Gesammtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist,
auf den fünffachen Betrag des einjährigen Bezugs berechnet. Das
Gleiche gilt bei Ansprüchen auf Entrichtung einer Geldrente, welche
nach den §§. 843, 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den
§§. 3, 3a, 7 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schaden-
ersatze für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w.
herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871
erhoben werden.
Ist für die Dauer des Rechtsstreits, welcher eine Ehesache betrifft,
über die Unterhaltspflicht der Ehegatten zu entscheiden, so wird der
Werth des Rechts auf Entrichtung einer Geldrente auf den einjährigen
Betrag derselben berechnet.
3. Als §. 10 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Im Falle des §. 230 a der Civilprozeßordnung ist für die Werths-
berechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere
maßgebend.
4. Der §. 15 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die zum Zwecke der Entscheidung über die Zuständigkeit des
Prozeßgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels erfolgte Festsetzung
des Werthes ist, unbeschadet der Vorschrift des §. 9a, für die Berechnung
der Gebühren maßgebend.
5. An die Stelle des §. 16 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 530
Abs. 2 und der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung sowie des §. 4
Abs. 3 dieses Gesetzes statt.
6. Im §. 20 wird die Nr. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
1. für eine nicht kontradiktorische mündliche Verhandlung in Ehesachen,
in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses
zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande haben, in den vor die
Landgerichte gehörigen Entmündigungssachen und in dem Verfahren
über die gegen eine Todeserklärung erhobene Anfechtungsklage, sofern
der Kläger verhandelt;