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19. Im §. 92 werden die Worte „der Civilprozeßordnung §. 697“ ersetzt durch
die Worte:
"der Civilprozeßordnung §. 95 Abs. 4, §.697".
Artikel V.
Die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher (Reichs-Gesetzbl. 1878 S. 166
und 1881 S. 178) wird dahin geändert:
1. Im §. 4 wird
a) hinter Abs. 1 folgende Vorschrift als Abs. 2 eingestellt:
Erfolgt die Pfändung zur Vollziehung eines Arrestes, so ist
der in dem Arrestbefehle nach §. 803 der Civilprozeßordnung fest-
gestellte Geldbetrag maßgebend. Bei der Pfändung eines im
Schiffsregister eingetragenen Schiffes (Civilprozeßordnung §. 810 a)
ist der Mindestbetrag der Gebühr drei Mark.
b) der bisherige Abs. 3, jetzt Abs. 4, durch folgende Vorschrift ersetzt:
Ist eine versuchte Pfändung ohne Erfolg geblieben, weil
nach Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden
waren oder die Pfändung nach §. 708 Abs. 2, §. 715a der
Civilprozeßordnung zu unterbleiben hatte, so erhält der Gerichts-
vollzieher die Hälfte der Gebühr.
2. Im §. 10 werden die Worte „in den Fällen der §§. 4, 5 die Hälfte der
im §. 4 Abs. 1 bestimmten Gebühr“ ersetzt durch die Worte:
„in den Fällen der §§. 4, 5 die Hälfte der im §. 4 Abs. 1, 2
bestimmten Gebühr, im Falle des §. 4 Abs. 2 Satz 2 jedoch nicht
unter zwei Mark“.
3. Im §. 12 tritt an die Stelle der Nr. 1 folgende Vorschrift:
1. die Nachsuchung der Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane und
die Zuziehung der Zeugen und Sachverständigen (Civilprozeßordnung
§§. 678, 679, 715b, 716);
4. Der §. 16 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Dem in den Fällen der §§. 715b, 716 der Civilprozeßordnung
zugezogenen Sachverständigen kann eine Vergütung nach dem orts-
üblichen Preise einer solchen Leistung gewährt werden.
Artikel VI.
Der §. 17 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige
vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173) wird dahin geändert:
Gegen die Festsetzung findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 530
Abs. 2 und der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung sowie des