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§. 4 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, in Strafsachen nach Maßgabe
der §§. 346 bis 352 der Strafprozeßordnung statt.
Artikel VII.
Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 (eichs-
Gesetztl. S. 176) wird dahin geändert:
1. Der §. 12 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Gegen den im §. 16 des Gerichtskostengesetzes bezeichneten Beschluß
steht dem Rechtsanwalte die Beschwerde nach Maßgabe des §. 530
Absatz 2 und der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung zu.
Im §. 16 Abs. 1 tritt an die Stelle des Satzes 2 folgende Vorschrift:
Diese Minderung tritt in den im §. 20 Nr. 1 des Gerichtskosten-
gesetzes bezeichneten Rechtsstreitigkeiten nicht ein, sofern der Kläger ver-
handelt.
3. Im §. 22 tritt an die Stelle des Satzes 1 folgende Vorschrift:
Der Rechtsanwalt erhält die Prozeßgebühr und die Verhandlungs-
gebühr nur zu fünf Zehntheilen, wenn seine Thätigkeit Anträge auf
Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 447 bis 455) oder
eine gerichtliche Entscheidung über die Ernennung oder Ablehnung eines
Schiedsrichters, das Erlöschen eines Schiedsvertrags oder die Anordnung
der von Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Hand-
lungen (Civilprozeßordnung §. 871) betrifft.
4. Im §. 23 wird die Nr. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
1. die im Gerichtskostengesetze §. 27 Nr. 1, §. 35 Nr. 1, 3, §. 38 Nr. 1,2,
§. 47 Nr. 1 bis 12 bezeichneten Angelegenheiten;
5. An die Stelle des §. 24 tritt folgende Vorschrift:
Zwei Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren
erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Thätigkeit die im Gerichtskosten-
gesetze §. 38 Nr. 3, §. 47 Nr. 15, 16 bezeichneten Anträge oder Ge-
suche betrifft.
6. Der §. 27 Abs. 3 wird aufgehoben.
7. Im §. 29 erhält die Nr. 4 am Schlusse folgende Fassung:
..... (Civilprozeßordnung §§. 647, 657, 688, 690 Absatz 3,
§§. 696d, 696e, 710 Absatz 4, §. 714 Absatz 2), soweit das Ver-
fahren mit dem Verfahren über die Hauptsache verbunden ist;