Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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(Nr. 2481.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die 
Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. Vom 25. Mai 1898. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und 
  23. Juni 1880 
Unterdrückung der Viehseuchen, vom 1. Mai 1894 Geichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
bestimme ich: 
Für das Großherzogthum Oldenburg wird vom 6. Juni d. J. ab bis 
auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Roth- 
lauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten 
Gesetzes eingeführt. 
Berlin, den 25. Mai 1898. 
 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
 
 
(Nr. 2482.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere 
Beilage 
die Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers, 
vom 14. Mai 1898 
beigefügt. 
 
 
 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 

	        
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