Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die  Vergütung  für  die  den  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und
oberen  Militärbeamten  gewährte  Naturalverpflegung  beträgt:

für  die  volle  Tageskost  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2,50  Mark,
für  die  Mittagskost  allein  ..  .  1,25  "
für  die  Abendkost  allein  .  ..  .  0,75  "
und  für  die  Morgenkost  allein  .  .  0,50  "

und  wird  den  Quartiergebern  durch  Vermittelung  der  Gemeinden  entrichtet.
  Dieselbe  Vergütung  wird  entrichtet,  wenn  Offizieren  etc.  in
engen  Quartieren  freiwillig  Verpflegung  gewährt  und  von  ihnen  angenommen
  wird.

3.  die  Vergütung  für  verabreichte  Fourage  erfolgt  mit  einem  Aufschlage
von  fünf  vom  Hundert  nach  dem  Durchschnitte  der  höchsten  Tagespreise
  des  Kalendermonats,  welcher  der  Lieferung  vorausgegangen  ist.

Bei  Feststellung  dieses  Durchschnittspreises  werden  die  Preise  des
Hauptmarktorts  (§.  19  Absatz  2  und  3  des  Kriegsleistungsgesetzes  vom
13.  Juni  1873)  desjenigen  Lieferungsverbandes  zu  Grunde  gelegt,  zu
welchem  die  betheiligte  Gemeinde  gehört.  Sind  die  hiernach  zu  vergütenden
  Preise  zur  Zeit  der  Lieferung  noch  nicht  öffentlich  bekannt
gemacht,  so  sind  im  Falle  der  sofortigen  Baarzahlung  diejenigen  Preise
maßgebend,  welche  seitens  der  Civilbehörde  als  Vergütung  für  verabreichte
  Fourage  den  vorstehenden  Grundsätzen  entsprechend  zuletzt  veröffentlicht
  worden  sind.

Die  Vergütung  wird  in  allen  Fällen  im  Ganzen  an  die  Gemeindebehörde

entrichtet,  welche  die  weitere  Vertheilung  an  die  einzelnen  Leistenden  sofort  zu
besorgen  hat.

II.  Besondere  Verpflichtungen  der  Besitzer  von  Schiffen  und
Fahrzeugen.
§.  10.

Zur  Stellung  von  Schiffsfahrzeugen  für  die  Kaiserliche  Marine  sind  alle
Besitzer  solcher  Fahrzeuge  verpflichtet.  Dieselbe  kann  nur  gefordert  werden  für
Truppentransporte  an  und  von  Bord  außerhalb  der  Kriegshäfen,  sowie  für
Ausrüstungen  von  Schiffen  mit  Proviant,  Inventar,  Kohlen  und  sonstigem
Material  aller  Art  an  den  Orten,  wo  die  Marine  keine  etablirten  Proviant-,
Inventarien=  und  Kohlendepots  besitzt,  und  nur  insoweit  die  eigenen  Fahrzeuge
der  Kaiserlichen  Marine  für  die  gedachten  Zwecke  nicht  ausreichen  und  die
nöthigen  Fahrzeuge  nicht  gegen  angemessene  Vergütung  im  Wege  des  Vertrags
sichergestellt  werden  können.

Befreit  von  der  Verpflichtung  sind  die  Inhaber  öffentlicher  Fähren  und
anderer  öffentlicher  Transportanstalten  hinsichtlich  derjenigen  Fahrzeuge,  welche
nach  Anordnung  der  zuständigen  Behörden  oder  auf  Grund  abhgeschlossener
Verträge  von  ihnen  für  die  öffentliche  Benutzung  gehalten  werden  müssen.