Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

  

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§.  101.
Vor die Kammern  für  Handelssachen  gehören  nach  Maßgabe  der  folgenden

Vorschriften  diejenigen  den  Landgerichten  in  erster  Instanz  zugewiesenen  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  die  Klage  ein  Anspruch  geltend  gemacht  wird:
1.  gegen  einen  Kaufmann  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs  aus  Geschäften,
welche  für  beide  Theile  Handelsgeschäfte  sind;
2.  aus  einem  Wechsel  im  Sinne  der  Wechselordnung  oder  aus  einer  der  im
§.  363  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Urkunden;
3.  aus  einem  der  nachstehend  bezeichneten  Rechtsverhältnisse:





a) aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Mitgliedern  einer  Handelsgesellschaft
  oder  zwischen  dieser  und  ihren  Mitgliedern  oder  zwischen
dem  stillen  Gesellschafter  und  dem  Inhaber  des  Handelsgeschäfts,
sowohl  während  des  Bestehens  als  auch  nach  Auflösung  des  Gesellschaftsverhältnisses,
  ingleichen  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Vorstehern  oder  den  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft  und  der
Gesellschaft  oder  deren  Mitgliedern;

b) aus  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  das  Recht  zum  Gebrauche  der
Handelsfirma  betrifft;

c) aus  den  Rechtsverhältnissen,  welche  sich  auf  den  Schutz  der  Waarenbezeichnungen,
  Muster  und  Modelle  beziehen;

d) aus  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  durch  den  Erwerb  eines  bestehenden
  Handelsgeschäfts  unter  Lebenden  zwischen  dem  bisherigen
Inhaber  und  dem  Erwerber  entsteht;

e) aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Prokuristen,  Handlungsbevollmächtigten,
  Handlungsgehülfen  oder  Handlungslehrling  und  dem
Inhaber  des  Handelsgeschäfts,  sowie  aus  dem  Rechtsverhältnisse
zwischen  einem  Dritten  und  demjenigen,  welcher  wegen  mangelnden
Nachweises  der  Prokura  oder  Handlungsvollmacht  haftet;

f) aus  den  Rechtsverhältnissen  des  Seerechts  oder  des  Rechts  der  Binnenschiffahrt,
  insbesondere  aus  denjenigen,  welche  sich  auf  die  Rhederei,
auf  die  Rechte  und  Pflichten  des  Rheders  oder  Schiffseigners,  des
Korrespondentrheders  und  der  Schiffsbesatzung,  auf  die  Bodmerei
und  die  Haverei,  auf  den  Schadensersatz  im  Falle  des  Zusammenstoßes
  von  Schiffen,  auf  die  Bergung  und  Hülfeleistung  und  auf  die



Ansprüche  der  Schiffsgläubiger  beziehen.

§.  102.

Die  Verhandlung  des  Rechtsstreits  erfolgt  vor  der  Kammer  für  Handelssachen,
wenn  der  Kläger  dies  in  der  Klageschrift  beantragt  hat.

In  den  Fällen  der  §§.  505,  506  der  Civilprozeßordnung  hat  der  Kläger  den
Antrag  auf  Verhandlung  vor  der  Kammer  für  Handelssachen  in  der  mündlichen  Ver—
handlung  vor  dem  Amtsgerichte  zu  stellen.