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folgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die
Kammer, an welche der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Der Termin zur
weiteren mündlichen Verhandlung wird von Amtswegen bestimmt und den Parteien
bekannt gemacht.
§. 108.
Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch in Gemäßheit des §. 64
der Civilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach
den Bestimmungen des §. 101 vor die Kammer für Handelssachen gehört.
§. 109.
Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mit—
gliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern.
Sämmtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.
In Streitigkeiten, welche sich auf das Rechtsverhältniß zwischen Rheder oder
Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen, kann die Entscheidung durch den Vorsitzenden
allein erfolgen.
§. 110.
Im Falle des §. 100 Abs. 2 kann ein Amtsrichter Vorsitzender der Kammer
für Handelssachen sein.
§. 111.
Das Amt der Handelsrichter ist ein Ehrenamt.
§. 112.
Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag des zur Vertretung des
Handelsstandes berufenen Organs für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine
wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
§. 113.
Zum Handelsrichter kann jeder Deutsche ernannt werden, welcher als Kauf—
mann oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen
oder eingetragen gewesen ist, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und in dem
Bezirke der Kammer für Handelssachen wohnt.
Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über
ihr Vermögen beschränkt sind, können nicht zu Handelsrichtern ernannt werden.
§. 114.
An Seeplätzen können Handelsrichter auch aus dem Kreise der Schiffahrts-
kundigen ernannt werden.
§. 115.
Die Handelsrichter sind vor ihrem Amtsantritte auf die Erfüllung der Ob-
liegenheiten des ihnen übertragenen Amts eidlich zu verpflichten.
Reichs= Gesetzbl. 1898. 66