Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 116. 
Die Handelsrichter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf 
dasselbe alle Rechte und Pflichten richterlicher Beamten. 
§. 117. 
Ein Handelsrichter ist seines Amts zu entheben, wenn er eine der für die 
Ernennung erforderlichen Eigenschaften nachträglich verliert. 
Die Enthebung erfolgt durch den ersten Civilsenat des Oberlandesgerichts nach 
Anhörung des Betheiligten. 
§. 118. 
Ueber Gegenstände, zu deren Beurtheilung eine kaufmännische Begutachtung 
genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für 
Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden. 
Achter Titel. 
Oberlandesgerichte. 
§. 119. 
Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen 
Anzahl von Senatspräsidenten und Räthen besetzt. 
§. 120. 
Bei den  Oberlandesgerichten werden Civil= und Strafsenate gebildet. 
§. 121. 
Die Bestimmungen der §§. 61 - 68 finden mit der Maßgabe Anwendung, 
daß zu dem Präsidium stets die beiden ältesten Mitglieder des Gerichts zuzuziehen sind. 
§. 122 
Zu Hülfsrichtern dürfen nur ständig angestellte Richter berufen werden. 
§. 123. 
Die Oberlandesgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung 
über die Rechtsmittel: 
1. der Berufung gegen die Endurtheile der Landgerichte in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten; 
2. der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in der Berufungsinstanz; 
3. der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in erster Instanz, sofern 
die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen 
enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
	        
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