Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

§. 23. 
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, welche 
im Deutschen Reich keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke 
sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand 
befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der 
Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderung eine Sache zur Sicherheit 
haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet. 
§. 24. 
Für Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche Belastung oder die 
Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Theilungs- 
und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht aus- 
schließlich zuständig, in dessen Bezirke die Sache belegen ist. 
Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht be- 
treffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend. 
§. 25. 
In dem dinglichen Gerichtsstande kann mit der Klage aus einer Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder 
Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung 
von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast 
die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen 
gegen denselben Beklagten gerichtet sind. 
§. 26. 
In dem dinglichen Gerichtsstande können persönliche Klagen, welche gegen den 
Eigenthümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solchen gerichtet werden, 
sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder in Betreff der Entschädigung 
wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden. 
§. 27. 
Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen 
Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes- 
wegen, Pflichttheilsansprüche oder die Theilung der Erbschaft zum Gegenstande haben, 
können vor dem Gericht erhoben werden, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines 
Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. 
Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im In- 
lande keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Abs. 1 bezeichneten Klagen 
vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirke der Erblasser seinen letzten in- 
ländischen Wohnsitz hatte; in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes finden die Vor- 
schriften des §. 15 Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
	        
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