Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Zweiter  Titel.
Gerichtsstand.

§.  12.

Das  Gericht,  bei  welchem  eine  Person  ihren  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,

ist  für  alle  gegen  dieselbe  zu  erhebenden  Klagen  zuständig,  sofern  nicht  für  eine  Klage
ein  ausschließlicher  Gerichtsstand  begründet  ist.

§.  13.
Der  allgemeine  Gerichtsstand  einer  Person  wird  durch  den  Wohnsitz  bestimmt.

§.  14.
Ist  der  für  den  Wohnsitz  einer  Militärperson  maßgebende  Garnisonort  in
mehrere  Gerichtsbezirke  getheilt,  so  wird  der  als  Wohnsitz  geltende  Bezirk  von  der
Landesjustizuerwaltung  durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.

§.  15.

Deutsche,  welche  das  Recht  der  Exterritorialität  genießen,  sowie  die  im  Auslande
  angestellten  Beamten  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  behalten  in  Ansehung
des  Gerichtsstandes  den  Wohnsitz,  welchen  sie  in  dem  Heimathstaate  hatten.  In  Ermangelung
  eines  solches  Wohnsitzes  gilt  die  Hauptstadt  des  Heimathstaates  als  ihr
Wohnsitz;  ist  die  Hauptstadt  in  mehrere  Gerichtsbezirke  getheilt,  so  wird  der  als
Wohnsitz  geltende  Bezirk  von  der  Landesjustizuerwaltung  durch  allgemeine  Anordnung
bestimmt.  Gehört  ein  Deutscher  einem  Bundesstaate  nicht  an,  so  gilt  als  sein
Wohnsitz  die  Stadt  Berlin;  ist  die  Stadt  Berlin  in  mehrere  Gerichtsbezirke  getheilt,
so  wird  der  als  Wohnsitz  geltende  Bezirk  von  dem  Reichskanzler  durch  allgemeine
Anordnung  bestimmt.

Auf  Wahlkonsuln  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§.  16.
Der  allgemeine  Gerichtsstand  einer  Person,  welche  keinen  Wohnsitz  hat,  wird
durch  den  Aufenthaltsort  im  Deutschen  Reich  und,  wenn  ein  solcher  nicht  bekannt  ist,
durch  den  letzten  Wohnsitz  bestimmt.

§.  17.

Der  allgemeine  Gerichtsstand  der  Gemeinden,  der  Korporationen,  sowie  derjenigen
  Gesellschaften,  Genossenschaften  oder  anderen  Vereine  und  derjenigen  Stiftungen,
Anstalten  und  Vermögensmassen,  welche  als  solche  verklagt  werden  können,  wird  durch
den  Sitz  derselben  bestimmt.  Als  Sitz  gilt,  wenn  nicht  ein  Anderes  erhellt,  der  Ort,
wo  die  Verwaltung  geführt  wird.