Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  36.

Die  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  erfolgt  durch  das  im  Instanzenzuge

zunächst  höhere  Gericht:

1.  wenn  das  an  sich  zuständige  Gericht  in  einem  einzelnen  Falle  an  der  Ausübung
  des  Richteramts  rechtlich  oder  thatsächlich  verhindert  ist;

2.  wenn  es  mit  Rücksicht  auf  die  Grenzen  verschiedener  Gerichtsbezirke  ungewiß
ist,  welches  Gericht  für  den  Rechtsstreit  zuständig  sei;

3.  wenn  mehrere  Personen,  welche  bei  verschiedenen  Gerichten  ihren  allgemeinen
Gerichtsstand  haben,  als  Streitgenossen  im  allgemeinen  Gerichtsstande  verklagt
  werden  sollen  und  für  den  Rechtsstreit  ein  gemeinschaftlicher  besonderer
Gerichtsstand  nicht  begründet  ist;

4.  wenn  die  Klage  in  dem  dinglichen  Gerichtsstande  erhoben  werden  soll  und
die  Sache  in  den  Bezirken  verschiedener  Gerichte  belegen  ist;

5.  wenn  in  einem  Rechtsstreite  verschiedene  Gerichte  sich  rechtskräftig  für  zuständig
  erklärt  haben;

6.  wenn  verschiedene  Gerichte,  von  welchen  eines  für  den  Rechtsstreit  zuständig
ist,  sich  rechtskräftig  für  unzuständig  erklärt  haben.

§.  37.
Die  Entscheidung  über  das  Gesuch  um  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts

kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.
Eine  Anfechtung  des  Beschlusses,  welcher  das  zuständige  Gericht  bestimmt,  findet

nicht  statt.

Dritter  Titel.
Vereinbarung  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte.

§.  38.
Ein  an  sich  unzuständiges  Gericht  erster  Instanz  wird  durch  ausdrückliche  oder
stillschweigende  Vereinbarung  der  Parteien  zuständig.

§.  39.

Stillschweigende  Vereinbarung  ist  anzunehmen,  wenn  der  Beklagte,  ohne  die
Unzuständigkeit  geltend  zu  machen,  zur  Hauptsache  mündlich  verhandelt  hat.

§.  40.

Die  Vereinbarung  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  wenn  sie  nicht  auf  ein  bestimmtes
  Rechtsverhältniß  und  die  aus  demselben  entspringenden  Rechtsstreitigkeiten
sich  bezieht.

Die  Vereinbarung  ist  unzulässig,  wenn  der  Rechtsstreit  andere  als  vermögensrechtliche
  Ansprüche  betrifft,  oder  wenn  für  die  Klage  ein  ausschließlicher  Gerichtsstand
begründet  ist.