Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Ueber den Antrag entscheidet das Gericht 
erster Instanz. 
Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monate bei dem Gericht anzu- 
bringen; er kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. Die Frist 
beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Ver- 
kündung des den Werth des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses. 
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Gegen 
die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. 
Sechster Titel. 
Sicherheitsleistung. 
§. 108. 
Die Bestellung einer prozessualischen Sicherheit ist, sofern nicht die Parteien 
ein Anderes vereinbart haben oder dieses Gesetz eine nach freiem Ermessen des Gerichts 
zu bestimmende Sicherheit zuläßt, durch Hinterlegung von Geld oder solchen Werth- 
papieren zu bewirken, welche nach §. 234 Abs. 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
zur Sicherheitsleistung geeignet sind oder nach richterlichem Ermessen eine genügende 
Deckung gewähren. 
Die Vorschriften des §. 234 Abs. 2 und des §. 235 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs finden entsprechende Anwendung. 
§. 109. 
Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf 
Antrag das Gericht, welches die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen 
hat, eine Frist zu bestimmen, binnen welcher ihm die Partei, zu deren Gunsten die 
Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären 
oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. 
Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit 
anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. 
Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor 
dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen können ohne 
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. 
Gegen den Beschluß, durch welchen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag ab- 
gelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Abs. 2 bezeichnete Entscheidung 
steht beiden Theilen die sofortige Beschwerde zu. 
§. 110. 
Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf dessen Ver- 
langen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten.
	        
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