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2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers und des etwa zugezogenen
Dolmetschers;
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten
und Beistände;
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Oeffentlichkeit ausgeschlossen ist.
§. 160.
Der Gang der Verhandlung ist nur im Allgemeinen anzugeben.
Durch Aufnahme in das Protokoll sind festzustellen:
1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der
geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird;
2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung vorgeschrieben ist;
3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, sofern dieselben früher
nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen;
4. das Ergebniß eines Augenscheins;
5. die Entscheidungen (Urtheile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts,
sofern sie nicht dem Protokolle schriftlich beigefügt sind;
6. die Verkündung der Entscheidungen.
Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich,
welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und als solche in demselben bezeichnet ist.
§. 161.
Die Feststellung der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen kann unter-
bleiben, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurtheil
der Berufung nicht unterliegt. In diesem Falle ist in dem Protokolle nur zu be-
merken, daß die Vernehmung stattgefunden habe.
§. 162.
Das Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1—4 des §. 160 betrifft, den
Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokolle ist zu
bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei oder welche Einwendungen
erhoben sind.
§. 163.
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende
Richter. Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift des
Gerichtsschreibers.
§. 164.
Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förm-
lichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förm-
lichkeiten betreffenden Inhalt desselben ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.