Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  176.
Zustellungen,  welche  in  einem  anhängigen  Rechtsstreite  geschehen  sollen,  müssen
an  den  für  die  Instanz  bestellten  Prozeßbevollmächtigten  erfolgen.

§.  177.

Ist  der  Aufenthalt  eines  Prozeßbevollmächtigten  unbekannt,  so  hat  das  Prozeß—
gericht  auf  Antrag  die  Zustellung  an  den  Zustellungsbevollmächtigten,  in  Ermangelung
eines  solchen  an  den  Gegner  selbst  zu  bewilligen.

Die  Entscheidung  über  den  Antrag  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
erlassen  werden.  Eine  Anfechtung  der  die  Zustellung  bewilligenden  Entscheidung  findet
nicht  statt.

§.  178.

Als  zu  der  Instanz  gehörig  sind  im  Sinne  des  §.  176  auch  diejenigen  Prozeßhandlungen
  anzusehen,  welche  das  Verfahren  vor  dem  Instanzgerichte  in  Folge  eines
Einspruchs,  einer  Aufhebung  des  Urtheils  des  Instanzgerichts,  einer  Wiederaufnahme
des  Verfahrens  oder  eines  neuen  Vorbringens  in  der  Zwangsvollstreckungsinstanz  zum
Gegenstande  haben.  Das  Verfahren  vor  dem  Vollstreckungsgerichte  ist  als  zur  ersten
Instanz  gehörig  anzusehen.

§.  179.

Die  Zustellung  eines  Schriftsatzes,  durch  welche  ein  Rechtsmittel  eingelegt  wird,
erfolgt  an  den  Prozeßbevollmächtigten  derjenigen  Instanz,  deren  Entscheidung  ange—
fochten  wird,  in  Ermangelung  eines  solchen  an  den  Prozeßbevollmächtigten  erster
Instanz.  Ist  von  dem  Gegner  bereits  ein  Prozeßbevollmächtigter  für  die  höhere,  zur
Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  zuständige  Instanz  bestellt,  so
kann  die  Zustellung  auch  an  diesen  Prozeßbevollmächtigten  erfolgen.

Ist  ein  Prozeßbevollmächtigter,  welchem  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  zugestellt
werden  kann,  nicht  vorhanden,  so  erfolgt  die  Zustellung  an  den  von  dem  Gegner,
wenngleich  nur  für  die  erste  Instanz,  bestellten  Zustellungsbevollmächtigten,  in  Ermangelung
  eines  solchen  an  den  Gegner  selbst,  und  zwar  an  diesen  durch  Aufgabe
zur  Post,  wenn  er  einen  Zustellungsbevollmächtigten  zu  bestellen  hatte,  die  Bestellung
aber  unterlassen  hat.

Ist  der  Aufenthalt  des  Prozeßbevollmächtigten,  welchem  zuzustellen  ist,  unbekannt,
  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  177  entsprechende  Anwendung.

§.  180.

Die  Zustellungen  können  an  jedem  Orte  erfolgen,  wo  die  Person,  welcher
zugestellt  werden  soll,  angetroffen  wird.

Hat  die  Person  an  diesem  Orte  eine  Wohnung  oder  ein  Geschäftslokal,  so  ist
die  außerhalb  der  Wohnung  oder  des  Geschäftslokals  an  sie  erfolgte  Zustellung  nur
gültig,  wenn  die  Annahme  nicht  verweigert  ist.

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