Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

während welcher Arbeiterinnen über sechszehn Jahre in dem Betrieb 
oder der betreffenden Betriebsabtheilung beschäftigt werden. 
4. Findet Ueberarbeit an mehr als vierzig Tagen im Betriebsjahre statt, 
so werden bei der Feststellung, ob die Ueberarbeit durch Minderarbeit 
an anderen Tagen des Betriebsjahrs ausgeglichen ist (Ziffer 2), für 
die Tage ohne Ueberarbeit die gemäß §. 138 Absatz 2 a. a. O. der 
Ortspolizeibehörde gemachten Angaben über die regelmäßige Arbeitszeit 
der Arbeiterinnen zu Grunde gelegt, soweit nicht der Betriebsunter- 
nehmer eine geringere Arbeitsdauer nachweist. Dieser Nachweis kann 
jedoch nur dadurch erbracht werden, daß die Zahl der Arbeitsstunden, 
während welcher Arbeiterinnen über sechszehn Jahre in dem Betrieb 
oder der betreffenden Betriebsabtheilung beschäftigt werden, nach den 
Vorschriften der Ziffer 3 auch für Tage mit Minderarbeit auf der 
daselbst vorgeschriebenen oder auf einer anderen in gleicher Weise aus- 
gehängten Tafel eingetragen ist. 
II. 
Die Befugniß der unteren Verwaltungsbehörden, nach Maßgabe des 
§. 138 a Absatz 5 der Gewerbeordnung Ueberarbeit zu gestatten, bleibt für die 
Sonnabende unberührt. 
III. 
In den Räumen, in denen Ueberarbeit stattfindet, muß auf oder neben 
der durch §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Tafel ein Aus- 
hang angebracht sein, welcher in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I 
wiedergiebt. 
IV. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Mai 1898 in Kraft und 
haben bis zum 30. April 1908 Gültigkeit. 
Berlin, den 11. März 1898. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.