während welcher Arbeiterinnen über sechszehn Jahre in dem Betrieb
oder der betreffenden Betriebsabtheilung beschäftigt werden.
4. Findet Ueberarbeit an mehr als vierzig Tagen im Betriebsjahre statt,
so werden bei der Feststellung, ob die Ueberarbeit durch Minderarbeit
an anderen Tagen des Betriebsjahrs ausgeglichen ist (Ziffer 2), für
die Tage ohne Ueberarbeit die gemäß §. 138 Absatz 2 a. a. O. der
Ortspolizeibehörde gemachten Angaben über die regelmäßige Arbeitszeit
der Arbeiterinnen zu Grunde gelegt, soweit nicht der Betriebsunter-
nehmer eine geringere Arbeitsdauer nachweist. Dieser Nachweis kann
jedoch nur dadurch erbracht werden, daß die Zahl der Arbeitsstunden,
während welcher Arbeiterinnen über sechszehn Jahre in dem Betrieb
oder der betreffenden Betriebsabtheilung beschäftigt werden, nach den
Vorschriften der Ziffer 3 auch für Tage mit Minderarbeit auf der
daselbst vorgeschriebenen oder auf einer anderen in gleicher Weise aus-
gehängten Tafel eingetragen ist.
II.
Die Befugniß der unteren Verwaltungsbehörden, nach Maßgabe des
§. 138 a Absatz 5 der Gewerbeordnung Ueberarbeit zu gestatten, bleibt für die
Sonnabende unberührt.
III.
In den Räumen, in denen Ueberarbeit stattfindet, muß auf oder neben
der durch §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Tafel ein Aus-
hang angebracht sein, welcher in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I
wiedergiebt.
IV.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Mai 1898 in Kraft und
haben bis zum 30. April 1908 Gültigkeit.
Berlin, den 11. März 1898.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.