Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks wohnt, in welchem das Prozeßgericht seinen 
Sitz hat, durch Aufgabe zur Post (§. 175) erfolgen. 
§. 245. 
Hört in Folge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Thätigkeit 
des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unter- 
brochen. 
§. 246. 
Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozeßfähigkeit, des Weg- 
falls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlaßverwaltung oder des 
Eintritts der Nacherbfolge (§§. 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozeß- 
bevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das 
Prozeßgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes 
und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens 
anzuordnen. 
Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richtet sich nach 
den Vorschriften der §§. 239, 241— 243; in den Fällen des Todes und der Nach- 
erbfolge ist der die Ladung enthaltende Schriftsatz auch dem Bevollmächtigten zu- 
zustellen. 
§. 247. 
Befindet sich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienste oder hält sich eine 
Partei an einem Orte auf, welcher durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg 
oder durch andere Zufälle von dem Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeschnitten ist, 
so kann dasselbe auch von Amtswegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Be- 
seitigung des Hindernisses anordnen. 
§. 248. 
Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozeßgericht anzu- 
bringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. 
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. 
§. 249. 
Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, daß der 
Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aus- 
setzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. 
Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung 
der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen sind der anderen Partei gegenüber 
ohne rechtliche Wirkung. 
Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung eintretende Unter- 
brechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden 
Entscheidung nicht gehindert.
	        
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