— 461 —
§. 270.
Eine Anfechtung der Entscheidung, daß eine Aenderung der Klage nicht vor—
liege oder daß die Aenderung zuzulassen sei, findet nicht statt.
§. 271.
Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginne der
mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Ver—
handlung erklärt wird, durch Zustellung eines Schriftsatzes. Abschrift desselben ist
sofort nach erfolgter Zustellung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen.
Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß der Rechtsstreit als nicht
anhängig geworden anzusehen ist; sie verpflichtet den Kläger, die Kosten des Rechts—
streits zu tragen, sofern nicht über dieselben bereits rechtskräftig erkannt ist. Auf
Antrag des Beklagten ist diese Verpflichtung durch Urtheil auszusprechen.
Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung
verweigern, bis die Kostenerstattung erfolgt ist.
§. 272.
Jede Partei hat dem Gegner solche thatsächliche Behauptungen, Beweismittel
und Anträge, auf welche derselbe voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine
Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung mittels vorbereitenden
Schriftsatzes so zeitig mitzutheilen, daß der Gegner die erforderliche Erkundigung noch
einzuziehen vermag.
Tritt eine Vertagung der mündlichen Verhandlung ein, so kann das Gericht
die Fristen bestimmen, binnen welcher die noch erforderlichen vorbereitenden Schrift-
sätze mitzutheilen sind.
§. 273.
Die mündliche Verhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften.
§. 274.
Prozeßhindernde Einreden sind gleichzeitig und vor der Verhandlung des Be-
klagten zur Hauptsache vorzubringen.
Als solche Einreden sind nur anzusehen:
1. die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts,
2. die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs,
3. die Einrede, daß die Entscheidung des Rechtsstreits durch Schiedsrichter zu
erfolgen habe,
4. die Einrede der Rechtshängigkeit,
5. die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten,
6. die Einrede, daß die zur Erneuerung des Rechtsstreits erforderliche Er-
stattung der Kosten des früheren Verfahrens noch nicht erfolgt sei,
7. die Einrede der mangelnden Parteifähigkeit, der mangelnden Prozeßfähigkeit
oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung.