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§. 368.
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur Fortsetzung derselben
erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien
in dem früheren Termine nicht erschienen waren, von Amtswegen zu bestimmen.
§. 369.
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme
den für das Prozeßgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, daß sie nach den
ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.
§. 370.
Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte, so ist der Termin, in
welchem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Ver—
handlung bestimmt.
In dem Beweisbeschlusse, welcher anordnet, daß die Beweisaufnahme vor
einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin
zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte bestimmt werden.
Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin
von Amtswegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht.
Sechster Titel.
Beweis durch Augenschein.
§. 371.
Die Antretung des Beweises durch Augenschein erfolgt durch die Bezeichnung
des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden
Thatsachen.
§. 372.
Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der Einnahme des Augenscheins
ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.
Es kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte die
Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sach-
verständigen überlassen.
Siebenter Titel.
Zeugenbeweis.
§. 373.
Die Antretung des Zeugenbeweises erfolgt durch die Benennung der Zeugen
und die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen statt-
finden soll.