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Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Thatsachen ist zulässig, sofern
nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
Beruht das Zeugniß nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der
Urkundsperson, so findet die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann Anwendung,
wenn sich aus den Landesgesetzen ergiebt, daß die Beweiskraft des Zeugnisses von
der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
§. 419.
Inwiefern Durchstreichungen, Radirungen, Einschaltungen oder sonstige äußere
Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder theilweise aufheben oder mindern,
entscheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung.
§. 420.
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Vorlegung der Urkunde.
§. 421.
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den
Händen des Gegners, so erfolgt die Antretung des Beweises durch den Antrag, dem
Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
§. 422.
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung
der Urkunde verlangen kann.
§. 423.
Der Gegner ist auch zur Vorlegung derjenigen in seinen Händen befindlichen
Urkunden verpflichtet, auf welche er im Prozesse zur Beweisführung Bezug genommen
hat, selbst wenn dieses nur in einem vorbereitenden Schriftsatze geschehen ist.
§. 424.
Der Antrag soll enthalten:
1. die Bezeichnung der Urkunde;
2. die Bezeichnung der Thatsachen, welche durch die Urkunde bewiesen werden
sollen;
3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die
Urkunde sich in dem Besitze des Gegners befindet;
5. die Bezeichnung des Grundes, welcher die Verpflichtung zur Vorlegung der
Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
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