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§. 669.
Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die Ergebnisse der bei
dem Amtsgerichte stattgehabten Sachuntersuchung, soweit es zur Prüfung der Richtig-
keit des angefochtenen Beschlusses erforderlich ist, vollständig vorzutragen.
Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vor-
sitzende dessen Berichtigung oder Vervollständigung, nöthigenfalls unter Wieder-
eröffnung der Verhandlung, zu veranlassen.
§. 670.
Die Vorschriften des §. 617 Abs. 1, 3 und der §§. 618, 622 finden ent-
sprechende Anwendung.
Der Parteieid ist ausgeschlossen.
§. 671.
Die Bestimmungen der §§. 654, 655 finden in dem Verfahren über die An-
fechtungsklage entsprechende Anwendung.
Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen,
wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend erachtet.
§. 672.
Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, so ist der die Entmündi-
gung aussprechende Beschluß aufzuheben. Die Aufhebung tritt erst mit der Rechts-
kraft des Urtheils in Wirksamkeit. Auf Antrag können jedoch zum Schutze der
Person oder des Vermögens des Entmündigten einstweilige Verfügungen nach Maß-
gabe der §§. 936—944 getroffen werden.
§. 673.
Unterliegt der Staatsanwalt, so ist die Staatskasse zur Erstattung der dem
obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten in Gemäßheit der Bestimmungen des fünften
Titels des zweiten Abschnitts des ersten Buchs zu verurtheilen.
Ist die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so hat die Staatskasse in allen
Fällen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
§. 674.
Das Prozeßgericht hat der Vormundschaftsbehörde und dem Amtsgerichte von
jedem in der Sache erlassenen Endurtheile Mittheilung zu machen.
§. 675.
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Entmündigten
oder desjenigen gesetzlichen Vertreters des Entmündigten, welchem die Sorge für die
Person zusteht, oder des Staatsanwalts durch Beschluß des Amtsgerichts.
Reichs= Gesetzbl. 1898. 84