Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie 
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der 
Reise entstanden sind; 
4. andere vermögensrechtliche Ansprüche, sofern der Gegenstand der Ver— 
urtheilung an Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihundert Mark 
nicht übersteigt; in Betreff des Werthes des Gegenstandes kommen die 
Vorschriften der §§. 3—9 zur Anwendung. 
§. 710. 
Urtheile sind auf Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn glaub- 
haft gemacht wird, daß die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer 
zu ersetzenden oder einen schwer zu ermittelnden Nachtheil bringen würde, oder wenn 
sich der Gläubiger erbietet, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten. 
§. 711. 
Urtheile der Oberlandesgerichte sind auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung 
für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Voraussetzungen der §§. 546, 547 
für die Zulässigkeit der Revision nach dem Ermessen des Gerichts unzweifelhaft nicht 
vorliegen. 
§. 712. 
Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des Urtheils dem Schuldner 
einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde, so ist in den Fällen des §. 708 
auf Antrag des Schuldners auszusprechen, daß dasselbe nicht vorläufig vollstreckbar 
sei; in den Fällen der §§. 709, 710 ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. 
§. 713. 
Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer vor- 
gängigen Sicherheitsleistung abhängig machen. 
Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner nachzulassen, durch Sicherheits- 
leistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der 
Gläubiger sich erbietet, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten. 
§. 714. 
Die in den §§. 709—713 erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der 
mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheil ergeht. 
§. 715. 
In den Fällen der §§. 710, 713 kann das Gericht, welches die Sicherheits- 
leistung angeordnet oder zugelassen hat, auf Antrag die Rückgabe der von dem 
Gläubiger geleisteten Sicherheit anordnen, wenn ein Zeugniß über die Rechtskraft des 
für vorläufig vollstreckbar erklärten Urtheils vorgelegt wird. Die Vorschriften des 
§. 109 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
Reichs.= Gesetzbl. 1898. 85
	        
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