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und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der
Reise entstanden sind;
4. andere vermögensrechtliche Ansprüche, sofern der Gegenstand der Ver—
urtheilung an Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihundert Mark
nicht übersteigt; in Betreff des Werthes des Gegenstandes kommen die
Vorschriften der §§. 3—9 zur Anwendung.
§. 710.
Urtheile sind auf Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn glaub-
haft gemacht wird, daß die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer
zu ersetzenden oder einen schwer zu ermittelnden Nachtheil bringen würde, oder wenn
sich der Gläubiger erbietet, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten.
§. 711.
Urtheile der Oberlandesgerichte sind auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung
für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Voraussetzungen der §§. 546, 547
für die Zulässigkeit der Revision nach dem Ermessen des Gerichts unzweifelhaft nicht
vorliegen.
§. 712.
Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des Urtheils dem Schuldner
einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde, so ist in den Fällen des §. 708
auf Antrag des Schuldners auszusprechen, daß dasselbe nicht vorläufig vollstreckbar
sei; in den Fällen der §§. 709, 710 ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.
§. 713.
Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer vor-
gängigen Sicherheitsleistung abhängig machen.
Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner nachzulassen, durch Sicherheits-
leistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der
Gläubiger sich erbietet, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten.
§. 714.
Die in den §§. 709—713 erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der
mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheil ergeht.
§. 715.
In den Fällen der §§. 710, 713 kann das Gericht, welches die Sicherheits-
leistung angeordnet oder zugelassen hat, auf Antrag die Rückgabe der von dem
Gläubiger geleisteten Sicherheit anordnen, wenn ein Zeugniß über die Rechtskraft des
für vorläufig vollstreckbar erklärten Urtheils vorgelegt wird. Die Vorschriften des
§. 109 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Reichs.= Gesetzbl. 1898. 85