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den §§. 727— 729, 738, 742, 744, dem §. 745 Abs. 2 und dem §. 719 für
oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser
Personen vollstreckt werden, so muß außer dem zu vollstreckenden Urtheil auch die
demselben beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf
Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden ertheilt ist, auch eine Ab-
schrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleich-
zeitig mit Beginn derselben zugestellt werden.
§. 751.
Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages
abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag ab-
gelaufen ist.
Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung
ab, so darf der Beginn der Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn die Sicherheits-
leistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und
eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
§. 752.
Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
person darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem von derselben die vor-
gesetzte Militärbehörde Anzeige erhalten hat.
Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige von der Militär-
behörde zu bescheinigen.
§. 753.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist,
durch Gerichtsvollzieher, welche dieselbe im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben.
Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung
die Mitwirkung des Gerichtsschreibers in Anspruch nehmen. Der von dem Gerichts-
schreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
§. 754.
In dem schriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangsvollstreckung in Ver-
bindung mit der Uebergabe der vollstreckbaren Ausfertigung liegt die Beauftragung
des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu
nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittiren und dem Schuldner, wenn dieser
seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern.
§. 755.
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vor-
nahme der Zwangsvollstreckung und der im §. 754 bezeichneten Handlungen durch
den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Be-