Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Verzuge der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ge- 
führt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist. Der Zustellung 
bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach 
§. 756 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers 
geführt wird. 
§. 766. 
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise 
der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende 
Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Dasselbe ist befugt, die 
im §. 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. 
Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichts- 
vollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Voll- 
streckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen, oder wenn in Ansehung der 
von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden. 
§. 767. 
Einwendungen, welche den durch das Urtheil festgestellten Anspruch selbst be- 
treffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erster 
Instanz geltend zu machen. 
Dieselben sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, 
erst nach dem Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, in welcher Einwendungen 
in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht 
werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht 
werden können. 
Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen 
geltend machen, welche er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen im 
Stande war. 
§. 768. 
Die Bestimmungen des §. 767 Abs. 1, 3 finden entsprechende Anwendung, 
wenn in den Fällen des §. 726 Abs. 1, der §§. 727—729, 738, 742, 744, des 
§ 745 Abs. 2 und des §. 749 der Schuldner den bei der Ertheilung der Voll- 
streckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die 
Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugniß des Schuld- 
ners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel 
in Gemäßheit des §. 732 zu erheben. 
§. 769. 
Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zur Erlassung des 
Urtheils über die in den §§. 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangs- 
vollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicher- 
heitsleistung fortgesetzt werde und daß die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln gegen 
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