— 561 —
Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, daß der Betheiligte in
einer nach Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung
in die seinem Rechte unterworfenen Gegenstände bewilligt.
§. 795.
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in dem vorstehenden Paragraphen er—
wähnten Schuldtiteln finden die Bestimmungen der §§. 724 — 793 entsprechende
Anwendung, soweit nicht in den §§. 796 — 800 abweichende Vorschriften ent—
halten sind.
§. 796.
Vollstreckungsbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangs—
vollstreckung für einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten Gläubiger oder
gegen einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig,
als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbefehls
entstanden sind.
Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, durch
welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden
oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Ein—
tritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird,
ist das Amtsgericht zuständig, welches den Vollstreckungsbefehl erlassen hat. Gehört
der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, so sind die Klagen bei dem zuständigen
Landgerichte zu erheben.
§. 797.
Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem Gerichts—
schreiber des Gerichts ertheilt, welches die Urkunde aufgenommen hat.
Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem Notar er—
theilt, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung
einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu ertheilen.
Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungs—
klausel betreffen, sowie die Entscheidung über Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung erfolgt bei gerichtlichen Urkunden von dem im ersten Absatze bezeichneten
Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgerichte, in dessen Bezirke der im
zweiten Absatze bezeichnete Notar oder die daselbst bezeichnete Behörde den Amtssitz hat.
Auf die Geltendmachung von Einwendungen, welche den Anspruch selbst be—
treffen, findet die beschränkende Vorschrift des §. 767 Abs. 2 keine Anwendung.
Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, durch
welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden
oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene
Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird,
ist das Gericht, bei welchem der Schuldner im Deutschen Reiche seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Gericht zuständig, bei
welchem in Gemäßheit des §. 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
Reichs. = Gesetzbl. 1898. 87