Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 827. 
Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die erste Pfändung bewirkt ist, geht 
der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungs- 
gericht auf Antrag eines betheiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, daß 
die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. 
Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger. 
Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt 
der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne 
Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der 
Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinter- 
legung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf 
das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger 
gleichzeitig bewirkt ist. 
III. Swangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögenerechte. 
§. 828. 
Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen 
und andere Vermögensrechte zum Gegenstande haben, erfolgen durch das Voll— 
streckungsgericht. 
Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner im 
Deutschen Reiche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines 
solchen das Amtsgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des §. 23 gegen den 
Schuldner Klage erhoben werden kann. 
§. 829. 
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner 
zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner 
das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der 
Einziehung derselben zu enthalten. 
Der Gläubiger hat den Beschluß dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der 
Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem 
Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. 
Ist die Zustellung an den Drittschuldner auf unmittelbares Ersuchen des Gerichts- 
schreibers durch die Post erfolgt, so hat der Gerichtsschreiber für die Zustellung 
an den Schuldner in gleicher Weise Sorge zu tragen. An Stelle einer an den 
Schuldner im Auslande zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Auf- 
gabe zur Post. 
Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung 
als bewirkt anzusehen. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 88
	        
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