Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Zweiter Titel. 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. 
§. 864. 
Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den 
Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vor- 
schriften gelten, und die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe. 
Die Zwangsvollstreckung in den Bruchtheil eines Grundstücks oder einer Be- 
rechtigung ist nur zulässig, wenn der Bruchtheil in dem Antheil eines Miteigenthümers 
besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit 
welchem der Bruchtheil als solcher belastet ist. 
§. 865. 
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfaßt auch die Gegen- 
stände, auf welche sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen 
das eingetragene Pfandrecht erstreckt. 
Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. 
Im Uebrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, 
solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
liche Vermögen erfolgt ist. 
§. 866. 
Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer 
Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangs- 
verwaltung. 
Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln allein oder neben 
den übrigen ausgeführt werde. 
Auf Grund eines Vollstreckungsbefehls findet die Eintragung einer Sicherungs- 
hypothek nicht statt. Auf Grund eines anderen Schuldtitels darf eine Sicherungs- 
hypothek nur für eine den Betrag von dreihundert Mark übersteigende Forderung 
eingetragen werden; die Vorschriften der §§. 4, 5 finden entsprechende Anwendung. 
§. 867. 
Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch 
eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der 
Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner 
zur Last fallenden Kosten der Eintragung. 
Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, 
so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu vertheilen; die 
Größe der Theile bestimmt der Gläubiger. 
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