Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  581 --§.

  874.

Nach  Ablauf  der  zweiwöchigen  Fristen  wird  von  dem  Gericht  ein  Theilungsplan
  angefertigt.

Der  Betrag  der  Kosten  des  Verfahrens  ist  von  dem  Bestande  der  Masse
vorweg  in  Abzug  zu  bringen.

Die  Forderung  eines  Gläubigers,  welcher  bis  zur  Anfertigung  des  Theilungsplans
  der  an  ihn  gerichteten  Aufforderung  nicht  nachgekommen  ist,  wird  nach  der
Anzeige  und  deren  Unterlagen  berechnet.  Eine  nachträgliche  Ergänzung  der  Forderung
findet  nicht  statt.

§.  875.

Das  Gericht  hat  zur  Erklärung  über  den  Theilungsplan  sowie  zur  Ausführung
der  Vertheilung  einen  Termin  zu  bestimmen.  Der  Theilungsplan  muß  spätestens
drei  Tage  vor  dem  Termine  auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Betheiligten
niedergelegt  werden.

Die  Ladung  des  Schuldners  zu  dem  Termin  ist  nicht  erforderlich,  wenn  sie
durch  Zustellung  im  Ausland  oder  durch  öffentliche  Zustellung  erfolgen  müßte.

§.  876.

Wird  in  dem  Termin  ein  Widerspruch  gegen  den  Plan  nicht  erhoben,  so  ist
dieser  zur  Ausführung  zu  bringen.  Erfolgt  ein  Widerspruch,  so  hat  sich  jeder  bei
demselben  betheiligte  Gläubiger  sofort  zu  erklären.  Wird  der  Widerspruch  von  den
Betheiligten  als  begründet  anerkannt  oder  kommt  anderweit  eine  Einigung  zu  Stande,
so  ist  der  Plan  demgemäß  zu  berichtigen.  Wenn  ein  Widerspruch  sich  nicht  erledigt,
so  erfolgt  die  Ausführung  des  Plans  insoweit,  als  der  Plan  durch  den  Widerspruch
nicht  betroffen  wird.

§.  877.

Gegen  einen  Gläubiger,  welcher  in  dem  Termine  weder  erschienen  ist  noch  vor
dem  Termine  bei  dem  Gerichte  Widerspruch  erhoben  hat,  wird  angenommen,  daß
er  mit  der  Ausführung  des  Plans  einverstanden  sei.

Ist  ein  in  dem  Termine  nicht  erschienener  Gläubiger  bei  dem  Widerspruche  betheiligt,
  welchen  ein  anderer  Gläubiger  erhoben  hat,  so  wird  angenommen,  daß  er
diesen  Widerspruch  nicht  als  begründet  anerkenne.

§.  878.

Der  widersprechende  Gläubiger  muß  ohne  vorherige  Aufforderung  binnen  einer
Frist  von  einem  Monate,  welche  mit  dem  Terminstage  beginnt,  dem  Gerichte  nachweisen,
  daß  er  gegen  die  betheiligten  Gläubiger  Klage  erhoben  habe.  Nach  fruchtlosem
Ablaufe  dieser  Frist  wird  die  Ausführung  des  Plans  ohne  Rücksicht  auf  den  Widerspruch
  angeordnet.

Die  Befugniß  des  Gläubigers,  welcher  dem  Plane  widersprochen  hat,  ein
besseres  Recht  gegen  den  Gläubiger,  welcher  einen  Geldbetrag  nach  dem  Plane  er-