Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

340  VI.  Zuständigkeitsgesetz.

nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  obliegenden  Pflichten,
sowie  über  die  Strafen,  welche  gegen  Mitglieder  der
Gemeindevertretung  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Geschäftsordnung  nach  Maßgabe  der  Gemeindeverfassungsgesetze
  zu  verhängen  sind.  Einsprüche  gegen  die
Richtigkeit  der  Wählerliste  sind  während  der  Dauer  der
Auslegung  der  letzteren,  Einsprüche  gegen  die  Giltigkeit
  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung  innerhalb  zwei
Wochen  nach  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses  und
in  allen  Fällen  bei  dem  Gemeindevorstande  zu  erheben.
In  dem  Geltungsbereiche  der  Kurhessischen  Gemeindeordnung
  vom  23.  Oktober  1834  ist  die  Gemeindewählerliste
  nach  vorgängiger  öffentlicher  Bekanntmachung  zwei
Wochen  hindurch  auszulegen,  und  finden  die  in  Betreff
der  Einsprüche  gegen  die  Gemeindewählerliste  getroffenen
Bestimmungen  auch  auf  Einsprüche  gegen  das  Verzeichniß
  der  hochbesteuerten  Ortsbürger  Anwendung.

§  11.  Der  Beschluß  der  Gemeindevertretung  (§  10)
bedarf  keiner  Genehmigung  oder  Bestätigung  von  Seiten
des  Gemeindevorstandes  oder  der  Aufsichtsbehörde.
Gegen  den  Beschluß  der  Gemeindevertretung  findet  die
Klage  18)  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Die
Klage  steht  in  den  Fällen  des  §  10  auch  dem  Gemeindevorstande
  zu.  Die  Klage  hat  in  den  Fällen  des
8  10  unter  1  und  2  keine  aufschiebende  Wirkung;  jedoch
  dürfen  Ersatzwahlen  vor  ergangener  rechtskräftiger
Entscheidung  nicht  vorgenommen  werden.

18)  Hat  die  Stadtverordnetenversammlung  einen  Wähler
aus  der  Liste  gestrichen,  so  steht  nur  diesem  die  Klage  zu.