340 VI. Zuständigkeitsgesetz.
nach den Gemeindeverfassungsgesetzen obliegenden Pflichten,
sowie über die Strafen, welche gegen Mitglieder der
Gemeindevertretung wegen Zuwiderhandlungen gegen
die Geschäftsordnung nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze
zu verhängen sind. Einsprüche gegen die
Richtigkeit der Wählerliste sind während der Dauer der
Auslegung der letzteren, Einsprüche gegen die Giltigkeit
der Wahlen zur Gemeindevertretung innerhalb zwei
Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses und
in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande zu erheben.
In dem Geltungsbereiche der Kurhessischen Gemeindeordnung
vom 23. Oktober 1834 ist die Gemeindewählerliste
nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung zwei
Wochen hindurch auszulegen, und finden die in Betreff
der Einsprüche gegen die Gemeindewählerliste getroffenen
Bestimmungen auch auf Einsprüche gegen das Verzeichniß
der hochbesteuerten Ortsbürger Anwendung.
§ 11. Der Beschluß der Gemeindevertretung (§ 10)
bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten
des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde.
Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung findet die
Klage 18) im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die
Klage steht in den Fällen des § 10 auch dem Gemeindevorstande
zu. Die Klage hat in den Fällen des
8 10 unter 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung; jedoch
dürfen Ersatzwahlen vor ergangener rechtskräftiger
Entscheidung nicht vorgenommen werden.
18) Hat die Stadtverordnetenversammlung einen Wähler
aus der Liste gestrichen, so steht nur diesem die Klage zu.