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Anstalt beizubringen, daß die für die bezeichneten vier Jahre und später etwa fällig
gewordenen Scheine ihr von einem Anderen als dem Antragsteller nicht vorgelegt
seien. Hat in der Zeit seit dem Erlasse des Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine
stattgefunden, so muß das Zeugniß auch die im §. 1010 Abs. 2 bezeichneten Angaben
enthalten.
§. 1012.
Die Vorschriften der §§. 1010, 1011 finden insoweit keine Anwendung, als
die Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine, deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften
eingetreten sein muß, von dem Antragsteller vorgelegt werden. Der Vorlegung der
Scheine steht es gleich, wenn das Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse oder
Anstalt beigebracht wird, daß die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antrag-
steller vorgelegt worden seien.
§. 1013.
Bei Werthpapieren, für welche Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine
ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht die Voraus-
setzungen der §§. 1010, 1011 vorhanden sind, der Aufgebotstermin so zu bestimmen,
daß bis zu demselben seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate
abgelaufen sind.
§. 1014.
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, welche zur Zeit der
ersten Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger noch nicht eingetreten
ist, und sind die Voraussetzungen der §§. 1010— 1013 nicht vorhanden, so ist der
Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind.
§. 1015.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate betragen. Der Aufgebots-
termin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; solange ein so naher
Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot nicht zulässig.
§. 1016.
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Aufgebotstermine seine Rechte unter
Vorlegung der Urkunde an, so hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benach-
richtigen und ihm die Einsicht der Urkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu
gestatten. Auf Antrag des Inhabers der Urkunde ist zur Vorlegung derselben ein
Termin zu bestimmen.
§. 1017.
In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den Deutschen
Reichsanzeiger bekannt zu machen. Die Vorschriften des §. 1009 Abs. 3 finden ent-
sprechende Anwendung.