Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 1033. 
Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, sofern nicht für den betreffenden Fall 
durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist: 
1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrage zu Schiedsrichtern ernannt sind 
und ein Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder 
die Uebernahme des Schiedsrichteramts verweigert oder von dem mit ihm 
geschlossenen Vertrage zurücktritt oder die Erfüllung seiner Pflichten un- 
gebührlich verzögert; 
2. wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß unter ihnen Stimmen- 
gleichheit sich ergeben habe. 
§. 1034. 
Die Schiedsrichter haben vor Erlassung des Schiedsspruchs die Parteien zu 
hören und das dem Streite zu Grunde liegende Sachverhältniß zu ermitteln, soweit 
sie die Ermittelung für erforderlich erachten. 
In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien über das Verfahren wird 
dasselbe von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt. 
§. 1035. 
Die Schiedsrichter können Zeugen und Sachverständige vernehmen, welche frei- 
willig vor ihnen erscheinen. 
Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen und zur Abnahme 
eines Parteieides sind die Schiedsrichter nicht befugt. 
§. 1036. 
Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich erachtete richterliche Handlung, 
zu deren Vornahme dieselben nicht befugt sind, ist auf Antrag einer Partei, sofern 
der Antrag für zulässig erachtet wird, von dem zuständigen Gerichte vorzunehmen. 
Dem Gerichte, welches die Vernehmung oder Beeidigung eines Zeugen oder 
eines Sachverständigen angeordnet hat, stehen auch die Entscheidungen zu, welche im 
Falle der Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens erforderlich werden. 
§. 1037. 
Die Schiedsrichter können das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch 
erlassen, auch wenn die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens behauptet, 
insbesondere wenn geltend gemacht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag nicht 
bestehe, daß der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden Streit nicht beziehe 
oder daß ein Schiedsrichter zu den schiedsrichterlichen Verrichtungen nicht befugt sei. 
§. 1038. 
Ist der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern zu erlassen, so ist die 
absolute Mehrheit der Stimmen entscheidend, sofern nicht der Schiedsvertrag ein 
Anderes bestimmt. 
Reichs- Gesetzbl. 1898. 93
	        
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