Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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mit seinen oder seines Ehegatten Verwandten in auf- und ab— 
steigender Linie, mit seinen oder seines Ehegatten voll- und halb- 
bürtigen Geschwistern, oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen, 
sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Gemein- 
schuldners benachtheiligt werden und der andere Theil nicht beweist, daß 
ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Gemeinschuldners, 
die Gläubiger zu benachtheiligen, nicht bekannt war. 
§. 32. 
Aufechtbar sind: 
1. die in dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens von dem 
Gemeinschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern nicht 
dieselben gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstande hatten; 
2. die in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Konkurses von dem 
Gemeinschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zu Gunsten 
seines Ehegatten. 
§. 33. 
Rechtshandlungen, welche früher als sechs Monate vor der Eröffnung des 
Verfahrens erfolgt sind, können aus dem Grunde einer Kenntniß der Zahlungs- 
einstellung nicht angefochten werden. 
§. 34. 
Wechselzahlungen des Gemeinschuldners können auf Grund des §. 30 Nr. 1 
von dem Empfänger nicht zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der 
Empfänger bei Verlust des Wechselanspruchs gegen andere Wechselverpflichtete zur 
Annahme der Zahlung verbunden war. 
Die gezahlte Wechselsumme muß von dem letzten Wechselregreßschuldner oder, 
falls derselbe den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von diesem 
erstattet werden, wenn dem letzten Wechselregreßschuldner oder dem Dritten zu der 
Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, einer der im §. 30 Nr. 1 
erwähnten Umstände bekannt war. 
§. 35. 
Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende 
Rechtshandlung ein vollstreckkarer Schuldtitel erlangt, oder daß dieselbe durch 
Zwangsvollstreckung oder durch Vollziehung eines Arrestes erwirkt worden ist. 
§. 36. 
Das Anfechtungsrecht wird von dem Verwalter ausgeübt. 
§. 37. 
Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Gemein- 
schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Konkursmasse zurück- 
gewährt werden. 
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