Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 627 — 
Zweites Buch. 
Konkursverfahren. 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 71. 
Für das Konkursverfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei 
welchem der Gemeinschuldner seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung 
einer solchen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 
Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt dasjenige, bei welchem zuerst die 
Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus. 
§. 72 
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung finden, soweit nicht aus den Be— 
stimmungen dieses Gesetzes sich Abweichungen ergeben, auf das Konkursverfahren 
entsprechende Anwendung. 
§. 73. 
Die Entscheidungen im Konkursverfahren können ohne vorgängige mündliche 
Verhandlung erfolgen. 
Die Zustellung geschieht von Amtswegen. 
Gegen die Entscheidungen im Konkursverfahren findet, soweit dieses Gesetz 
nicht ein Anderes bestimmt, die sofortige Beschwerde statt 
§. 74. 
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 
Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen. 
§. 75. 
Das Konkursgericht kann zur Aufklärung aller das Verfahren betreffenden 
Verhältnisse die erforderlichen Ermittelungen, insbesondere die Vernehmung von Zeugen 
und Sachverständigen anordnen. 
§. 76. 
Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch mindestens einmalige Ein- 
rückung in das zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichts be- 
stimmte Blatt; die Einrückung kann auszugsweise geschehen. Die Bekanntmachung 
gilt als bewirkt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Ausgabe des die 
Einrückung oder die erste Einrückung enthaltenden Blattes. 
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