Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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läufig untersagen und zur Beschlußfassung über die Vornahme eine Gläubigerver- 
sammlung berufen. 
§. 136. 
Durch die Vorschriften der §§. 133— 135 wird die Gültigkeit einer Rechts- 
handlung des Verwalters dritten Personen gegenüber nicht berührt. 
§. 137. 
Wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, und die Gläubigerversammlung nicht 
ein Anderes beschließt, bedürfen Ouittungen des Verwalters über den Empfang von 
Geldern, Werthpapieren oder Kostbarkeiten von der Hinterlegungsstelle und Anweisungen 
des Verwalters auf die Hinterlegungsstelle zu ihrer Gültigkeit der Mitzeichnung eines 
Mitgliedes des Gläubigerausschusses. 
Vierter Titel. 
Schuldenmasee. 
§. 138. 
Die Frist zur Anmeldung der Konkursforderungen beträgt zwei Wochen bis 
drei Monate. Der Zeitraum zwischen dem Ablaufe der Anmeldefrist und dem all— 
gemeinen Prüfungstermine soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate 
betragen. 
§. 139. 
Die Anmeldung hat die Angabe des Betrages und des Grundes der Forderung 
sowie des beanspruchten Vorrechts zu enthalten. Sie kann bei dem Gerichte schriftlich 
eingereicht oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers angebracht werden. Die ur- 
kundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift derselben sind beizufügen. 
§. 140. 
Die Anmeldungen sind in der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten 
niederzulegen. 
Der Gerichtsschreiber hat jede Forderung sofort nach der Anmeldung derselben 
in der Rangordnung des beanspruchten Vorrechts in eine Tabelle einzutragen, welche 
innerhalb des ersten Drittheils des zwischen dem Ablaufe der Anmeldefrist und dem 
Prüfungstermine liegenden Zeitraums auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der 
Betheiligten niederzulegen und abschriftlich dem Verwalter mitzutheilen ist. 
§. 141. 
In dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrage 
und ihrem Vorrechte nach einzeln erörtert. 
Der Gemeinschuldner hat sich über die Forderungen zu erklären.
	        
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