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Die Feststellung kann nur auf den Grund gestützt und nur auf den Betrag
gerichtet werden, welcher in der Anmeldung oder dem Prüfungstermine angegeben
ist.
Die Bestimmungen des ersten, dritten und vierten Absatzes finden auf Forderungen,
für deren Feststellung ein besonderes Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder
ein Verwaltungsgericht zuständig ist, entsprechende Anwendung.
Der Widerspruch gegen eine Forderung, für welche ein mit der Vollstreckungsklausel
versehener Schuldtitel, ein Endurtheil oder ein Völlstreckungsbefehl vorliegt,
ist von dem Widersprechenden zu verfolgen.
Die obsiegende Partei hat die Berichtigung der Tabelle zu erwirken.
§. 147.
Soweit durch ein Urtheil rechtskräftig eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch
für begründet erklärt ist, wirkt dasselbe gegenüber allen Konkursgläubigern.
War der Prozeß nur gegen einzelne Gläubiger geführt, so können diese den Ersatz
ihrer Prozeßkosten aus der Konkursmasse insoweit verlangen, als der letzteren durch
das Urtheil ein Vortheil erwachsen ist.
§. 148.
Der Werth des Streitgegenstandes eines Prozesses über die Richtigkeit oder
das Vorrecht einer Forderung ist mit Rücksicht auf das Verhältniß der Theilungszur
Schuldenmasse von dem Prozeßgerichte nach freiem Ermessen festzusetzen.
Fünfter Titel.
Vertheilung.
§. 149.
Nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins soll, so oft hinreichende
baare Masse vorhanden ist, eine Vertheilung an die Konkursgläubiger erfolgen.
§. 150.
Zur Vornahme einer Vertheilung hat der Verwalter, wenn ein Gläubigerausschuß
bestellt ist, dessen Genehmigung einzuholen.
§. 151.
Vor der Vornahme einer Vertheilung hat der Verwalter ein Verzeichniß der
bei derselben zu berücksichtigenden Forderungen auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht
der Betheiligten niederzulegen und die Summe der Forderungen sowie den zur Vertheilung
verfügbaren Massebestand öffentlich bekannt zu machen.