Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die  Feststellung  kann  nur  auf  den  Grund  gestützt  und  nur  auf  den  Betrag
gerichtet  werden,  welcher  in  der  Anmeldung  oder  dem  Prüfungstermine  angegeben
  ist.

Die  Bestimmungen  des  ersten,  dritten  und  vierten  Absatzes  finden  auf  Forderungen,
  für  deren  Feststellung  ein  besonderes  Gericht,  eine  Verwaltungsbehörde  oder
ein  Verwaltungsgericht  zuständig  ist,  entsprechende  Anwendung.

Der  Widerspruch  gegen  eine  Forderung,  für  welche  ein  mit  der  Vollstreckungsklausel
  versehener  Schuldtitel,  ein  Endurtheil  oder  ein  Völlstreckungsbefehl  vorliegt,
ist  von  dem  Widersprechenden  zu  verfolgen.

Die  obsiegende  Partei  hat  die  Berichtigung  der  Tabelle  zu  erwirken.

§.  147.

Soweit  durch  ein  Urtheil  rechtskräftig  eine  Forderung  festgestellt  oder  ein  Widerspruch
  für  begründet  erklärt  ist,  wirkt  dasselbe  gegenüber  allen  Konkursgläubigern.
War  der  Prozeß  nur  gegen  einzelne  Gläubiger  geführt,  so  können  diese  den  Ersatz
ihrer  Prozeßkosten  aus  der  Konkursmasse  insoweit  verlangen,  als  der  letzteren  durch
das  Urtheil  ein  Vortheil  erwachsen  ist.

§.  148.

Der  Werth  des  Streitgegenstandes  eines  Prozesses  über  die  Richtigkeit  oder
das  Vorrecht  einer  Forderung  ist  mit  Rücksicht  auf  das  Verhältniß  der  Theilungszur
  Schuldenmasse  von  dem  Prozeßgerichte  nach  freiem  Ermessen  festzusetzen.

Fünfter  Titel.
Vertheilung.

§.  149.

Nach  der  Abhaltung  des  allgemeinen  Prüfungstermins  soll,  so  oft  hinreichende
baare  Masse  vorhanden  ist,  eine  Vertheilung  an  die  Konkursgläubiger  erfolgen.

§.  150.

Zur  Vornahme  einer  Vertheilung  hat  der  Verwalter,  wenn  ein  Gläubigerausschuß
  bestellt  ist,  dessen  Genehmigung  einzuholen.

§.  151.

Vor  der  Vornahme  einer  Vertheilung  hat  der  Verwalter  ein  Verzeichniß  der
bei  derselben  zu  berücksichtigenden  Forderungen  auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht
der  Betheiligten  niederzulegen  und  die  Summe  der  Forderungen  sowie  den  zur  Vertheilung
  verfügbaren  Massebestand  öffentlich  bekannt  zu  machen.