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§. 157.
Binnen drei Tagen nach dem Ablaufe der Ausschlußfrist hat der Verwalter
die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Aenderungen des Ver-
zeichnisses zu bewirken.
§. 158.
Bei einer Abschlagsvertheilung sind Einwendungen gegen das Verzeichniß bis
zum Ablaufe einer Woche nach dem Ende der Ausschlußfrist bei dem Konkursgerichte
zu erheben.
Das Gericht entscheidet über die Einwendungen. Die Entscheidung, durch
welche eine Berichtigung des Verzeichnisses angeordnet wird, ist auf der Gerichts-
schreiberei niederzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tage, an welchem die
Niederlegung der Entscheidung erfolgt ist.
§. 159.
Für eine Abschlagsvertheilung bestimmt der Verwalter und, wenn ein Gläubiger-
ausschuß bestellt ist, dieser auf Antrag des Verwalters den zu zahlenden Prozentsatz.
Der Verwalter hat den Prozentsatz den berücksichtigten Gläubigern mitzutheilen.
§. 160.
Das Gericht kann auf Antrag des Gemeinschuldners, wenn derselbe einen
Zwangsvergleich vorgeschlagen hat, die Aussetzung einer Abschlagsvertheilung anordnen,
sofern nicht schon die Ausschlußfrist abgelaufen ist.
§. 161.
Die Schlußvertheilung erfolgt, sobald die Verwerthung der Masse beendigt ist.
Die Vornahme der Schlußvertheilung unterliegt der Genehmigung des Gerichts.
§. 162.
Zur Abnahme der Schlußrechnung, zur Erhebung von Einwendungen gegen
das Schlußverzeichniß und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerth-
baren Vermögensstücke bestimmt das Gericht einen Schlußtermin, welcher nicht unter
drei Wochen und nicht über einen Monat hinaus anzuberaumen ist.
Die Bestimmungen des §. 158 Abs. 2 finden auf die Schlußvertheilung An-
wendung.
§. 163.
Nach der Abhaltung des Schlußtermins beschließt das Gericht die Aufhebung
des Konkursverfahrens. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
Der Beschluß und der Grund der Aushebung sind öffentlich bekannt zu machen.
Die Vorschriften der §§. 111 Abs. 2, 112, 113 finden entsprechende An-
wendung.