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§. 181.
Der Vergleich muß allen nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern gleiche Rechte
gewähren. Eine ungleiche Bestimmung der Rechte ist nur mit ausdrücklicher Ein-
willigung der zurückgesetzten Gläubiger zulässig. Jedes andere Abkommen des Ge-
meinschuldners oder anderer Personen mit einzelnen Gläubigern, durch welches diese
bevorzugt werden sollen, ist nichtig.
§. 182.
Zur Annahme des Vergleichs ist erforderlich, daß
1. die Mehrzahl der in dem Termine anwesenden stimmberechtigten Gläubiger
dem Vergleiche ausdrücklich zustimmt, und
2. die Gesammtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens
drei Viertheile der Gesammtsumme aller zum Stimmen berechtigenden
Forderungen beträgt.
Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum
Schlusse des Termins die einmalige Wiederholung der Abstimmung in einem neuen
Termine verlangen. Das Gericht hat denselben zu bestimmen und im Termine zu
verkünden.
§. 183.
Bei der Berechnung der nach §. 182 Abs. 1 Nr. 1, 2 erforderlichen Mehr-
heiten bleibt der Ehegatte des Gemeinschuldners außer Betracht, wenn er dem Ver-
gleiche zugestimmt hat.
Das Gleiche gilt von demjenigen, welchem der Ehegatte des Gemeinschuldners
während des Konkursverfahrens oder in dem letzten Jahre vor der Eröffnung des
Verfahrens eine Forderung gegen den Gemeinschuldner abgetreten hat, soweit das
Stimmrecht auf der abgetretenen Forderung beruht. Diese Vorschrift findet keine
Anwendung, wenn der Ehegatte zu der Abtretung durch das Gesetz oder durch einen
Vertrag verpflichtet war, welcher früher als ein Jahr vor der Eröffnung des Konkurs-
verfahrens geschlossen wurde.
§ 184.
Der angenommene Zwangsvergleich bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts
Das Gericht entscheidet, nachdem es die Gläubiger, den Verwalter und den
Gläubigerausschuß in dem Vergleichstermine oder einem zu verkündenden Termine
gehört hat.
§. 185
Der Beschluß, durch welchen der Zwangsvergleich bestätigt oder verworfen
wird, ist zu verkünden.
§. 186.
Der Vergleich ist zu verwerfen:
1. wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Vergleichs gegebenen
Vorschriften nicht beobachtet sind, und das Fehlende nicht ergänzt werden
kann;