Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

(Nr.  2452.)  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  Auswandererschiffe.  Vom
14.  März  1898.

Auf  Grund  des  §.  36  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom
9.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung
vom  14.  März  1898  die  nachstehenden  Vorschriften  über  Auswandererschiffe
beschlossen.

Vorschriften  über  Auswandererschiffe.

I.  Beschaffenheit  der  Auswandererschiffe.

§.  1.

Die  Auswandererschiffe  (§.  37  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen)
müssen  mindestens  den  Anforderungen  der  ersten  Klasse  des  Germanischen  Lloyd
genügen.

Anstatt  der  ersten  Klasse  des  Germanischen  Lloyd  kann  der  Reichskanzler
die  entsprechende  Klasse  einer  anderen  Klassifikationsgesellschaft  zulassen.

Dampfschiffe  müssen  außerdem  den  von  der  Seeberufsgenossenschaft  erlassenen
  Vorschriften  über  wasserdichte  Schotten  für  Passagierdampfer  in  außereuropädischer
  Fahrt  entsprechen.

§.  2.

Kein  Schiff  darf  als  Auswandererschiff  benutzt  werden,  bevor  es  nach
gründlicher  Untersuchung  im  Dock  oder  auf  der  Helling  für  seetüchtig  befunden
worden  ist.

Diese  Untersuchung  ist  jährlich  mindestens  einmal  zu  wiederholen.

§.  3.

Die  Untersuchung  muß  im  Inlande  von  staatlichen  Besichtigern,  im  Auslande
  von  Besichtigern  des  Germanischen  Lloyd  oder  einer  anderen  nach  §.  1  zugelassenen
  Klassifikationsgesellschaft  vorgenommen  werden.

Befindet  sich  unter  den  staatlichen  Besichtigern  kein  Schiffsbautechniker,  so
ist  ein  solcher  hinzuzuziehen.

§.  4.

Dampfschiffe  dürfen  die  Reise  nur  mit  Kesseln  und  Maschinen,  welche  sich
in  gutem,  seetüchtigen  Zustande  befinden,  antreten.  Insbesondere  muß  der
Schraubenwellentunnel  gegen  den  Schiffsraum  wasserdicht  und  gegen  den  Maschinenraum
  mit  einem  sicheren  dichten  Verschlusse  hergestellt  sein.

Die  Kessel  sind  jährlich  einer  äußeren  und  einer  inneren  Untersuchung  zu
unterziehen.  Für  das  Verfahren  gelten  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen.

14“

Bauart.

Untersuchung
auf  Seetüchtigkeit.

Kessel  und  Maschinen
der  Dampfschiffe.