Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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4. die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung von dem Schuldner 
vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zu Gunsten seines Ehegatten. 
§. 3a. 
Hat der Erbe aus dem Nachlasse Pflichttheilsansprüche, Vermächtnisse oder 
Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Konkursverfahren über den 
Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Range vorgehen oder gleichstehen würde, 
die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben. 
§. 4. 
Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte 
oder seine Forderung fällig war, denjenigen, welchem gegenüber eine im §. 3 Nr. 2 
bis 4 bezeichnete Rechtshandlung vorgenommen ist, von seiner Absicht, die Handlung 
anzufechten, durch Zustellung eines Schriftsatzes in Kenntniß gesetzt, so wird die Frist 
von dem Zeitpunkte der Zustellung zurückgerechnet, sofern schon zu dieser Zeit der 
Schuldner zahlungsunfähig war und bis zum Ablaufe von zwei Jahren seit diesem 
Zeitpunkte die Anfechtung erfolgt ist. 
Die Erhebung des Anfechtungsanspruchs im Wege der Einrede kann erfolgen, 
bevor ein vollstreckkarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger 
hat denselben jedoch vor der Entscheidung binnen einer von dem Gerichte zu be- 
stimmenden Frist beizubringen. 
§. 6. 
Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende 
Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt, oder daß dieselbe durch Zwangs- 
vollstreckung oder durch Vollziehung eines Arrestes erwirkt worden ist. 
§. 7. 
Der Gläubiger kann, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, bean- 
spruchen, daß dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des 
Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, als noch zu demselben gehörig 
von dem Empfänger zurückgewährt werde. 
Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur 
soweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist. 
§. 8 
Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder im Fall einer anfechtbaren Leistung 
wegen seiner Forderung kann der Empfänger sich nur an den Schuldner halten. 
§. 9. 
Erfolgt die Anfechtung im Wege der Klage, so hat der Klagantrag bestimmt 
zu bezeichnen, in welchem Umfange und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des 
Empfängers bewirkt werden soll.
	        
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