Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Konkursverwalter  kann  den  Anspruch  nach  den  Vorschriften  der  Konkursordnung  §§.  37
bis  39,  41  in  Gemäßheit  der  §§.  268,  529  der  Civilprozeßordnung  erweitern.  Lehnt
der  Verwalter  die  Aufnahme.  des  Rechtsstreits  ab,  so  kann  derselbe  rücksichtlich  der
Prozeßkosten  von  jeder  Partei  aufgenommen  werden.  Durch  die  Ablehnung  der  Aufnahme
  wird  die  Befugniß  des  Verwalters,  nach  den  Vorschriften  der  Konkursordnung
das  Anfechtungsrecht  auszuüben,  nicht  ausgeschlossen.

Soweit  der  Gläubiger  aus  dem  Zurückzugewährenden  eine  Sicherung  oder  Befriedigung
  erlangt  hatte,  finden  auf  die  Anfechtung  derselben  die  Vorschriften  des
§.  30  Nr.  1  der  Konkursordnung  entsprechende  Anwendung.

Nach  der  Beendigung  des  Konkursverfahrens  können  Anfechtungsrechte,  deren
Ausübung  dem  Konkursverwalter  zustand,  von  den  einzelnen  Gläubigern  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes  verfolgt  werden,  soweit  nicht  dem  Anspruch  entgegenstehende  Einreden
  gegen  den  Verwalter  erlangt  sind.  War  die  Anfechtung  nicht  schon  zur  Zeit
der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  erfolgt,  so  wird  die  im  §.  3  Nr.  2  bis  4  bestimmte
  Frist  von  diesem  Zeitpunkte  berechnet,  sofern  die  Anfechtung  bis  zum  Ablauf
eines  Jahres  seit  der  Beendigung  des  Konkursverfahrens  erfolgt.

Rechtshandlungen,  welche  der  Gemeinschuldner  rücksichtlich  seines  nicht  zur
Konkursmasse  gehörigen  Vermögens  vorgenommen  hat,  können  von  den  Konkursgläubigern
  auch  während  des  Konkursverfahrens  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  angefochten
  werden.